Ein bisschen Rechtsrock schadet nicht: Soldat ist kein Sicherheitsrisiko
© Adobe: MoiraM

Weil er mehrfach CDs von rechtsextremen Bands bestellt haben soll, stuften die Behörden einen Bundeswehrsoldaten als Sicherheitsrisiko ein. Doch wer rechtsextreme Musik hört, ist nicht automatisch auch Verfassungsfeind, sagt das BVerwG.

Der bloße Besitz und das Anhören von rechtsextremer Musik – so das BVerwG – sind für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte, um im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung die Verfassungstreue eines Bundeswehrsoldaten in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 25.09.2025 – 1 WB 49.24).

Bei einer Zollkontrolle fiel den Beamten eine CD auf. Das Booklet war mit mehreren Hakenkreuzdarstellungen versehen und wohl das Werk einer mutmaßlich rechtsextremistischen Band aus der Ukraine. Der Empfänger: ein Feldwebel der Bundeswehr. Diesem wurde bereits 1999 und 2006 Rechtsextremismus vorgeworfen. Seine Kameraden hätten damals gemeldet, er sei der Kopf einer rechten Gruppierung, verteile indizierte Musik und geriere sich als "Geheimnisträger". Außerdem behaupteten sie, er sei Mitglied einer rechtsradikalen Schlägertruppe.

Das durch die CD angestoßene Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde nach wenigen Monaten wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung sollte der Soldat aber auf Betreiben der zuständigen Stellen trotzdem unterzogen werden. Er kooperierte und händigte für die Untersuchung freiwillig sein Handy aus.

Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) fand auf dem Gerät diverse E-Mail-Verläufe mit Verkäufern aus der rechtsextremen Musikszene. Es soll zu Interessenbekundungen, Preisverhandlungen und auch Online-Käufen diverser CDs gekommen sein, was der Soldat allerdings bestritt. Er sei exzessiver Musiksammler, höre die Musik nicht wegen der Texte und könne sich überdies auch gar nicht an einzelne Käufe erinnern. Nur den Kauf der ersten CD, die beim Zoll aufgefallen war, räumte er vor den Behörden ein. Die sahen in seinen Aussagen reine Schutzbehauptungen, sodass ihm das BAMAD im Juni 2023 ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bescheinigte. Über die Beschwerde des Soldaten hatte nun das BVerwG zu entscheiden.

Ist das noch Musik oder schon ein Verfassungsverstoß?

Die zuständigen Stellen hatten die Einstufung als erhöhtes Sicherheitsrisiko auf zweierlei gestützt. Erstens auf Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zweitens auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten.

Für begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue bräuchte es nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung. Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik reichten dafür, so der Senat, nicht aus. Der vereinzelte Erwerb oder die Suche nach solchen Tonträgern im Internet sei gerade kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für eine Betätigung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte.

Zwar gäben solche Käufe durchaus Anlass für nähere Untersuchungen – entsprechend war die Einleitung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens auch nach Ansicht des BVerwG rechtmäßig. Ob der Besitz einer großen Sammlung rechtsextremer Musik zu einer anderen Beurteilung führen könnte, musste nach Ansicht der Leipziger Richterinnen und Richter aber nicht entschieden werden: Die Behörden hätten dem Soldaten lediglich die Bestellung von drei einschlägigen CDs nachweisen können.

Der ausgewertete E-Mail-Verkehr gebe keine weiteren Käufe her. Zwar seien sämtliche E-Mails vom selben Account verschickt worden, zwischendurch habe der Soldat aber eine Nachricht bekommen, dass sein Konto womöglich illegalen Zugriffen ausgesetzt gewesen sei. Die E-Mails vor diesem Zeitpunkt könnten ihm daher nicht eindeutig genug zuordnet werden. Auch dass zuweilen über Versendungs- und Bezahldetails gesprochen worden war, genügte dem Senat nicht, um von weiteren Bestellungen auszugehen.

Keine negative Prognose

Seine Zuverlässigkeit sei auch nicht dadurch hinreichend in Zweifel gezogen worden, dass er im Überprüfungsverfahren falsche Angaben gemacht habe. Dass seine Behauptungen zur ukrainischen CD unwahr seien, habe das BAMAD nicht ausermittelt. Dass er sich bezüglich der einzelnen Käufe auf Erinnerungslücken berief, sei dem Soldaten auch nicht als unwahre Aussage nachweisbar. So sei eben schon nicht eindeutig, dass alle monierten Bestell-E-Mails tatsächlich von ihm stammten. Und ein exzessiver Musiksammler könne sich womöglich auch nicht an jede einzelne Bestellung erinnern.

Dass dem Soldat von seinen Kameraden bereits in den Jahren 1999 und 2006 rechtsextremes Verhalten vorgeworfen worden war, berücksichtigte das Gericht aufgrund mangelnder Ermittlungen ebenfalls nicht. Der nachgewiesene Kauf zweier weiterer CDs allein könne eine negative Sicherheitsprognose nicht stützen, so das BVerwG

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 49.24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 6. Februar 2026.

Mehr zum Thema