Strom für LNG-Terminal: Betrieb über Verbrenner braucht Änderungsgenehmigung

Das LNG-Terminal im Hafen Mukran auf Rügen soll nach dem Willen der Betreiberin weiter über schiffseigene Verbrennungsmotoren mit Strom versorgt werden und nicht über eine Landstromanlage. Das geht aber nicht ohne eine Änderungsgenehmigung, entschied das BVerwG.

Das Umweltamt Vorpommern hatte den Betrieb des Terminals im April 2024 genehmigt. Nach der Genehmigung sollte die Anlage bereits seit Anfang 2025 mit Landstrom betrieben werden. Die Betreiberin, die Deutsche ReGas, will das Terminal aber weiter über die schiffseigenen Verbrennungsmotoren mit Strom versorgen. Das Umweltamt Vorpommern sollte ihr daher ohne - dort laufendes - Änderungsgenehmigungsverfahren bestätigen, dass sie das darf. Sie berief sich auf eine Bestimmung im Genehmigungsbescheid. Damit drang sie bei der Behörde nicht durch.

Die anschließende Klage der Betreiberin beim BVerwG scheiterte nun ebenfalls (Urteil vom 03.12.2025 - 7 A 14.25). Das Gericht entschied, dass sie für den Weiterbetrieb schiffseigener Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung braucht. Die Genehmigungsbestimmung, auf die sich die Betreiberin berufen habe, sei auf geringfügige Anpassungen des Stromkonzepts in zeitlicher und technischer Hinsicht beschränkt. Änderungen, für die nach dem BImSchG ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei, fielen nicht darunter. Um eine solche Änderung gehe es hier aber. Denn mit dem Weiterbetrieb des Terminals ohne Landstrom erhöhe sich die Feuerungswärmeleistung um mehr als 50 Megawatt im Vergleich zur ab dem 01.01.2025 genehmigten Feuerungswärmeleistung.

Behörde verlängert Frist: Terminal darf vorerst weiterbetrieben werden

Die Deutsche ReGas kann das Terminal aber dennoch vorerst weiterbetreiben. Denn das Umweltamt Vorpommern hat ihr mehr Zeit gegeben. Es verlängerte in der mündlichen Verhandlung eine Frist bis Ende April 2026.

Die DUH sieht durch die Entscheidung das Immissionsschutzrecht und das Transparenz- und Beteiligungsrecht der Bürgerinnen und Bürger gestärkt: "Wesentliche Änderungen am Betrieb des LNG-Terminals Mukran dürfen nicht im Hinterzimmer vollzogen werden", erklärte Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. Sämtliche Auswirkungen auf Umwelt und Anwohnende müssten sorgfältig und öffentlich geprüft werden.

BVerwG, Urteil vom 03.12.2025 - 7 A 14.25

Redaktion beck-aktuell, hs, 4. Dezember 2025.

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