BVerfG prüft Rundfunkbeitrag: Gerechtes Finanzierungsmodell?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüft seit dem 16.05.2018 die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags und hat gleich zu Beginn kritische Fragen gestellt (Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 und 1 BvR 836/17). Der Beitrag werfe "Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung auf", sagte am 16.05.2018 der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, zum Auftakt der zweitägigen Verhandlung. Das Geld wird seit einer Reform 2013 pro Wohnung und nicht mehr wie zu Zeiten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nach Art und Zahl von Empfangsgeräten erhoben. Bei Firmen ist unter anderem die Zahl der Dienstwagen Grundlage der Beitragshöhe.

Gericht sieht Anhaltspunkte für Ungleichbehandlung

So könnte es nach Worten Kirchhofs unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch sein, dass für private Fahrzeuge kein Beitrag fällig sei, für Dienst- oder Mietwagen hingegen schon. Außerdem würden mit einem Beitrag pro Wohnung alle anderen darin wohnenden Personen entlastet – auch das könnte auf eine Ungleichbehandlung hindeuten.

Regelungslage für Einpersonenhaushalte in der Kritik

Der Autovermieter Sixt, der sich neben drei Privatpersonen gegen den Beitrag wehrt, kritisierte die für ihn entstehende Mehrfachbelastung scharf. "Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird in eklatanter Weise verletzt", sagte Sixt-Vertreter Christoph Degenhart. Einer der privaten Beschwerdeführer, Bernhard Wietschorke, sprach sich für einen personenbezogenen Beitrag aus. Bei einer Abgabe pro Wohnung würden Einpersonenhaushalte klar benachteiligt. Das gelte auch für Besitzer von Zweitwohnungen.

Sender verteidigen Gebühr

Die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio verteidigten die umstrittene Abgabe. Sie sei die logische Folge der sich verändernden Nutzung durch neuartige Empfangsgeräte gewesen, sagte der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm. "Befürchtungen tektonischer Verschiebungen durch die Reform haben sich nicht bewahrheitet."

Reform sollte Erosion der finanziellen Grundlagen verhindern

Da immer mehr Nutzer sich der früheren GEZ-Gebühr mit dem Hinweis entzogen hätten, weder Fernseher noch Radio zu besitzen, sei eine "Erosion der finanziellen Grundlagen für die Öffentlich-Rechtlichen befürchtet worden", sagte Heike Raab, Staatssekretärin in Rheinland-Pfalz, die für den Länderkreis sprach. "Jetzt haben wir eine zeitgemäße und verlässliche Basis für die Finanzierung des Angebots", von dem die gesamte Gesellschaft profitiere.

Reform löste Problematik des Eingriffs in Privatsphäre durch Haustürbesuche

Auch habe es erhebliche Kritikpunkte am alten System gegeben. "Der Schutz der Privatsphäre wird nur gewährleistet, wenn man den Beitrag nicht ans das Gerät, sondern an die Wohnung knüpft", sagte dazu der Vertreter des ZDF, Joachim Wieland. Er spielte damit auf die Praxis an, dass vor 2013 Mitarbeiter der damaligen GEZ mit Haustürbesuchen überprüften, ob in einer Wohnung ein Gerät stand oder nicht. Das sei mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre ein Problem gewesen und durch die Reform gelöst worden.

Richter sehen Einordnung als Steuer kritisch

Zur Debatte stand auch die Frage, ob es sich bei dem Beitrag um eine Steuer handelt. Eine Steuer erfolgt ohne spezielle Gegenleistung, einem Beitrag muss eine Gegenleistung – in dem Fall das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – zugrunde liegen. In ihren Nachfragen machten die Richter deutlich, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführer kritisch sehen, da der Zusammenhang des Beitrags mit der Finanzierung des Rundfunks aus dem Staatsvertrag hervorgehe. Die Richter prüfen zwei Tage lang, ob der Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in seiner jetzigen Form zu Recht erhoben wird.

BVerfG - 1 BvR 1675/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2018 (dpa).