BVerfG: Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Die Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) sind verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde von Professoren der Hochschule nicht zur Entscheidung angenommen. Die Organisationsreglungen bewirkten aufgrund zahlreicher Mitwirkungsrechte des Senats und der Gruppe der Hochschullehrer im Ergebnis keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit (Az.: 1 BvR 1586/14).

Hochschule zweistufig organisiert

Die DHBW entstand im Jahr 2009, als das Land die damaligen Berufsakademien in diese Hochschule als Studienakademien eingliederte. In der DHBW sind Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen und letztere auch in den Gremien vertreten. Die Hochschule ist zudem zweistufig aufgebaut: Auf der zentralen Ebene sind das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt, und auf der örtlichen, dezentralen Ebene neun Studienakademien mit jeweils einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem örtlichen Senat.

Professoren rügten Wahlvorgaben für zentrale Leitungsorgane und örtliche Rektorate

Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Senate aber ohne hinreichenden Ausgleich von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen.

BVerfG: Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz (LHG) enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiere, dass Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb in einem Maße mitwirken und mitentscheiden können, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden. Maßgeblich sei dabei insbesondere die Gewichtung der Entscheidungsbefugnisse zwischen den kollegialen Selbstverwaltungsorganen, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten seien, und den Leitungsorganen. Keines dieser Organe genieße pauschal Vorrang vor dem je anderen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller aber wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse einem Leitungsorgan zugewiesen würden, desto stärker müsse die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen sein.

Keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch DHBW-Organisation

Laut BVerfG genügt das Gesamtgefüge der Organisation der DHBW diesen Anforderungen. Die Vorschriften über die DHBW im Landeshochschulgesetz bewirkten keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar habe das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch würden diese durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen.

Hinreichende Mitwirkung an Struktur- und Entwicklungsplanung sowie an Berufungen

Zum Beispiel sei der zentrale Senat der DHBW an der Struktur- und Entwicklungsplanung beteiligt, die seinem Zustimmungsvorbehalt unterliege. Er könne damit den Plan zwar selbst nicht ändern, aber die Zustimmung verweigern und so Anpassungen durchsetzen. So könne der Senat auch beim Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen hinreichend mitwirken, weil dabei die Ziele der genehmigten Struktur- und Entwicklungspläne zwingend zu beachten seien. Der Senat sei zudem an Funktionsbeschreibungen und Berufungen von Professuren maßgeblich beteiligt. Er habe ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt. In der Berufungskommission verfügten die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen, und der Berufungsvorschlag bedürfe der Zustimmung des örtlichen Senats. Im Regelfall könne damit gegen den Willen der Hochschullehrer keine Berufung erfolgen.

Mitwirkungsdefizit bei Haushaltsplanung kompensiert

Auch die Vorgaben zu wissenschaftsrelevanten Haushaltsentscheidungen bewirkten keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Für Aufstellung und Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans sei zwar das Präsidium zuständig, und für die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans der Aufsichtsrat. Der Gesetzgeber habe dies aber durch Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse des Senats ausgeglichen. So beschließe der Senat etwa über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen und Fachgruppen sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium. Der Senat sei zudem das satzungsgebende Organ der DHBW. Er beschließe auch über die Grundordnung und könne damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen.

Zahlreiche Kontroll- und Informationsrechte gegenüber Präsidium

Dem Senat stünden darüber hinaus vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium zu. Das Präsidium müsse über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten, ein Viertel der Senatsmitglieder könne verlangen, dass das Präsidium den Senat über Dinge in dessen Zuständigkeit unterrichtet, und jedes Mitglied des Senats könne insofern Anfragen an das Präsidium richten. Auch könne ein Viertel der Senatsmitglieder Gegenstände auf die Tagesordnung des Senats setzen lassen. Der Senat, in dem die Hochschullehrer die Mehrheit bildeten, könne also die Arbeit des Präsidiums kontinuierlich kontrollieren.

Ausreichende Mittwirkungsrechte bei Wahl und Abwahl von Präsidiumsmitgliedern

Auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen bei Wahl und Abwahl der Hochschulleitung trügen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Ein Mitglied des Präsidiums der DHBW könne nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden. Vielmehr sei der Senat an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrern maßgeblichen Einfluss sichere. Auch eine Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums sei nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten selbst könnten die Abwahl über den Senat vorschlagen und zusätzlich habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer geschaffen.

Wissenschaftsrelevante Befugnisse der örtlichen Rektorate ebenfalls durch Mitwirkungsrechte ausgeglichen

Auf der örtlichen Ebene hätten die Rektorate zwar ebenfalls erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch stünden auch diesen Mitwirkungsrechte gegenüber, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten hinreichend zur Geltung kommen könnten.

BVerfG, Beschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2020.