BVerfG: Nicht nur kurzfristige Fixierung öffentlich-rechtlich untergebrachter Psychiatriepatienten nur mit richterlicher Genehmigung

Die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen (5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung) öffentlich-rechtlich untergebrachter Psychiatriepatienten unterliegt als eigenständige Freiheitsentziehung strengen Anforderungen und bedarf der gesonderten richterlichen Genehmigung, wenn es sich nicht um eine lediglich kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 24.07.2018 entschieden. Der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber müssen nun bis zum 30.06.2019 ihre Regelungen nachbessern (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).

Verfassungsbeschwerde gegen 7-Punkt-Fixierung

Bei dem Beschwerdeführer aus Bayern (Az.: 2 BvR 502/16) wurde während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts ärztlich eine 7-Punkt-Fixierung - Fesselung ans Krankenbett an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn - angeordnet, die acht Stunden dauerte. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), das Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde ist gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.

Verfassungsbeschwerde gegen 5-Punkt-Fixierung

Im zweiten Fall (Az.: 2 BvR 309/15) aus Baden-Württemberg ging es um eine 5-Punkt-Fixierung - Fesselung ans Krankenbett an Armen, Beinen und Bauch - eines in der geschlossenen Psychiatrie untergebrachten Mannes, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wandte sich mit seiner zulässigerweise in eigenem Namen erhobenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG Baden-Württemberg), auf dessen Grundlage der Beschluss ergangen war. 

Beschwerdeführer rügten Verletzung des Freiheitsgrundrechts

Beide Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Sie machten geltend, die Fixierung unterliege als freiheitsentziehende Maßnahme einem Richtervorbehalt. Die für die Anordnung der Fixierung jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht gerecht. Das Freiheitsgrundrecht stelle besondere Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

BVerfG: Nicht nur kurzfristige 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen sind Freiheitsentziehungen 

Die Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Die gerichtlichen Entscheidungen verletzten den Betroffenen zu I. beziehungsweise den Beschwerdeführer zu II. jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG. Die Fixierung eines Patienten stelle einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lasse den Schutz nicht entfallen. Zur Einordnung der Maßnahmen führt das BVerfG aus, dass jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG darstelle, es sei denn, es handele sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer solchen sei in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nehme dem Betroffenen die ihm bei der Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb dieser Station - oder zumindest innerhalb des Krankenzimmers - zu bewegen. Diese Form der Fixierung sei darauf angelegt, den Betroffenen auf seinem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten.

Keine Deckung durch Unterbringungsanordnung

Laut BVerfG ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöse. Zwar seien im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändere. Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung wiesen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertige. 

Strenge materielle und verfahrensmäßige Anforderungen an Fixierungsermächtigung 

Anschließend legt das BVerfG die strengen Anforderungen an die Rechtfertigung schwerwiegender Grundrechtseingriffe wie Fixierungen dar, die aus dem Freiheitsgrundrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgten. Danach müsse die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und als materielle Voraussetzung vorsehen, dass eine Fixierung nur als letztes Mittel angewandt werden darf, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen. Zudem müsse die gesetzliche Grundlage auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person vorsehen, die auf verfahrensmäßige Sicherungen ihres Freiheitsrechts in besonderer Weise angewiesen sei. Hierzu zählten die Anordnung und Überwachung der Fixierungsmaßnahme durch einen Arzt - in Fällen der 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung grundsätzlich begleitet von einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal -, die Dokumentation der maßgeblichen Gründe hierfür, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung. Hinzu komme die Verpflichtung, die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gefolgerten Anforderungen gingen über die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelten Maßgaben nicht hinaus. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention stehe dem Ergebnis nicht entgegen. 

Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG verpflichtet Gesetzgeber zur sachbereichsbezogenen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Richtervorbehalts

Art. 104 Abs. 2 GG füge für die Freiheitsentziehung dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unterworfen sei, den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ergibt sich laut BVerfG ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten. Die Effektivität des durch den Richtervorbehalt vermittelten Grundrechtsschutzes hänge maßgeblich von den Verfahrensregelungen in dem jeweiligen Sachbereich ab. Um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt sei, und sicherzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden seien. Auch wenn Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht sei, werde der Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG nicht obsolet. Nehme der Gesetzgeber diesen Auftrag nicht wahr, führe dies zur Verfassungswidrigkeit der zu der Freiheitsentziehung ermächtigenden Norm. 

Praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts muss gewährleistet werden

Der Richtervorbehalt diene der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, so das BVerfG weiter. Er ziele auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Das Grundgesetz gehe davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Alle staatlichen Organe müssten dafür sorgen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Für den Staat folge daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen. 

Bei 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung in der Regel nachträgliche richterliche Genehmigung zulässig 

Zur Ausgestaltung des Richtervorbehalts führt das BVerfG weiter aus, dass die Freiheitsentziehung grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erfordere. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung sei nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Dies werde bei der Anordnung einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung allerdings regelmäßig der Fall sein. 

Richterlicher Bereitschaftsdienst von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr sicherzustellen 

Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordere in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dem BVerfG zufolge dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden muss. Sachliche Gründe, die eine Verzögerung der richterlichen Entscheidung rechtfertigten, könnten sich etwa aus der Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Vorkehrungen ergeben, die dem Schutz des Betroffenen dienten und für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen in der Unterbringung entsprechend gölten (zum Beispiel die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Beteiligung des Verfahrenspflegers). Werde zur Nachtzeit von einem Arzt zulässigerweise eine Fixierung ohne vorherige richterliche Entscheidung angeordnet, werde deshalb eine unverzügliche nachträgliche richterliche Entscheidung im Regelfall erst am nächsten Morgen ergehen können. Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedürfe es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdecke. 

§ 25 PsychKHG Baden-Württemberg zum Teil verfassungswidrig

Gemessen an diesen Maßstäben hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden für begründet erachtet. § 25 PsychKHG BW genüge zwar weitgehend den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings enthalte die Vorschrift keine Regelung dahingehend, dass der Betroffene nach Beendigung einer Fixierung oder funktionsäquivalenten Maßnahme auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit hinzuweisen ist. Außerdem sei der Gesetzgeber dem sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ergebenden Regelungsauftrag nicht nachgekommen, soweit auch für eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung nur eine ärztliche Anordnung, aber keine richterliche Entscheidung vorgesehen sei. Für die an dem Betroffenen zu I. vorgenommene 5-Punkt-Fixierung fehle es an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage. 

Zur Vermeidung einer Schutzlücke keine Teilnichtigkeit

Laut BVerfG führt die teilweise Verfassungswidrigkeit des § 25 PsychKHG BW in Bezug auf Fixierungen nicht zu dessen Teilnichtigkeit. Die sofortige Ungültigkeit der Norm würde hier dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit des Betroffenen selbst und bedeutender Rechtsgüter Dritter vor erheblichen Gefahren die Grundlage entziehen, da Fixierungen unter keinen Umständen mehr zulässig wären, ohne dass dem Gesetzgeber oder der Praxis Gelegenheit gegeben würde, sich auf die neue Lage einzustellen und gleichwertige Handlungsalternativen zu schaffen. Hierdurch käme es zu einer Schutzlücke, weil grundrechtliche Belange sowohl der untergebrachten Person als auch des Klinikpersonals und der Mitpatienten jedenfalls gefährdet würden. Die Abwägung der verfassungsrechtlichen Mängel der Vorschrift mit den betroffenen Grundrechten führe dazu, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist, denn die Defizite des § 25 PsychKHG BW beträfen die an eine materiell grundsätzlich zulässige Maßnahme zu stellenden Verfahrensanforderungen, wohingegen im Fall der Teilnichtigkeit der Norm der materielle Schutz von Grundrechten des Betroffenen und Dritter selbst auf dem Spiel stünde. 

Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG bis Ende Juni 2019 unmittelbar anzuwenden 

Das BVerfG hat angeordnet, dass in Baden-Württemberg der jedenfalls für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen geltende Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG während eines Übergangszeitraums bis zum 30.06.2019 unmittelbar anzuwenden sei. Das Verfahren könne in dieser Zeit den §§ 312 ff. FamFG und §§ 70 ff. FamFG entsprechend durchgeführt werden. Zudem folge in der Übergangszeit unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht die Pflicht der behandelnden Ärzte, den Betroffenen nach Erledigung der Fixierungsmaßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine richterliche Entscheidung zu beantragen. 

Fixierungen auch in Bayern für Übergangszeit weiter möglich

In Bayern fehle eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München sei Art. 12 Abs. 1 BayUnterbrG in Verbindung mit Art. 19 BayUnterbrG keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften genügten weder den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 104 Abs. 1 GG noch verlangten sie eine richterliche Anordnung für die Freiheitsentziehung durch die erfolgte 7-Punkt-Fixierung. Allerdings führe dieser Umstand für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2019 ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme. Dies bedeute allerdings nicht, dass Fixierungen untergebrachter Personen im Freistaat Bayern in der Übergangszeit beliebig zulässig wären. Vielmehr sei bei jeder Fixierung zu prüfen, ob und wie lange diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer abzuwenden. Zudem gelte jedenfalls für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar. Auch sei der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen.

BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2018.