BVerfG: Blinden darf Durchqueren einer Arztpraxis mit Blindenführhund nicht verboten werden

Blinden Menschen darf es nicht untersagt werden, mit ihrem Blindenführhund eine Arztpraxis zu durchqueren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.01.2020 entschieden. Durch ein solches Verbot würden sie in verfassungswidriger Weise wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Das Kammergericht habe die Bedeutung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verkannt, das behinderten Menschen individuelle Autonomie und Unabhängigkeit ermöglichen solle, rügte das BVerfG (Az.: 2 BvR 1005/18).

Blinde Beschwerdeführerin durfte Praxisräume nicht mit Blindenhund durchqueren

Die Beschwerdeführerin war in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis. Diese Praxis befindet sich im selben Gebäude wie die im Ausgangsverfahren beklagte Orthopädische Gemeinschaftspraxis. Die Physiotherapiepraxis ist zum einen ebenerdig durch die Räumlichkeiten der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu erreichen und zum anderen durch den Hof über eine offene Stahlgittertreppe. Ein Schild weist beide Wege aus. In der Arztpraxis führt ein Weg durch das Wartezimmer zu einer Notausgangstür, auf der ein Schild mit der Beschriftung "Physiotherapie" angebracht ist. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Durchgang bereits mehrfach mit ihrer Blindenführhündin genutzt. Im September 2014 untersagten die Ärzte der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführerin dann, die Praxisräume mit ihrer Hündin zu betreten und forderten sie auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Als die Beschwerdeführerin an einem anderen Tag erneut die Praxisräume durchqueren wollte, verweigerten sie ihr den Durchgang.

Instanzgerichte bestätigten Verbot

Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Landgericht, die Ärzte der Gemeinschaftspraxis zur Duldung des Durch- und Zugangs zusammen mit der Hündin zu verurteilen. Sie trug vor, diese könne die Stahlgittertreppe nicht nutzen. Die Hündin scheue die Treppe, weil sie sich mit ihren Krallen im Gitter verfangen und verletzt habe. Die Klage blieb erfolglos, das Kammergericht wies mit dem angegriffenen Beschluss auch die Berufung der Beschwerdeführerin, die inzwischen einen Rollstuhl benutzen musste, zurück. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

BVerfG: Zivilrechtliche Ausstrahlungswirkung des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbots nicht berücksichtigt

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Erfasst würden auch Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstelle. Eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen sei nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Das Verbot der Benachteiligung sei nicht nur Grundrecht, sondern zugleich objektive Wertentscheidung und fließe auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Ferner sei bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) zu berücksichtigen. Die angegriffene Entscheidung verkenne nach diesen Maßstäben die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie dessen Ausstrahlungswirkung in das Zivilrecht nicht berücksichtige. Indem das KG die Benachteiligung der Beschwerdeführerin nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst gesehen habe, habe es das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nicht im Licht des Grundrechts ausgelegt.

Beschwerdeführerin durch Verbot jedenfalls mittelbar benachteiligt

Laut BVerfG kann dahinstehen, ob eine unmittelbare Benachteiligung vorliege, da es sich jedenfalls um eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin handele. Eine mittelbare Benachteiligung liege vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen können. Das scheinbar neutral formulierte Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, benachteilige die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Denn es verwehre ihr, die Praxisräume selbstständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne Weiteres möglich sei.

KG verkennt Paradigmenwechsel durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: Autonomie statt Bevormundung

Das KG stelle darauf ab, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht daran gehindert werde, durch die Praxisräume zu gehen, sondern sich wegen des Verbots, ihre Führhündin mitzunehmen, nur daran gehindert sehe. Hierbei beachte es nicht den Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit sich gebracht habe, moniert das BVerfG. Es vergleiche die Beschwerdeführerin nicht mit nicht behinderten Personen, sondern erwarte von ihr, sich helfen zu lassen und sich damit von Anderen abhängig zu machen. Dabei verkenne es, dass sich die Beschwerdeführerin ohne ihre Führhündin einer unbekannten Person anvertrauen und sich, ohne dies zu wünschen, anfassen und führen oder im Rollstuhl schieben lassen müsste. Dies komme einer Bevormundung gleich, weil es voraussetze, dass sie die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre aufgibt.

Hygiene kann Verbot nicht rechtfertigen

Die Benachteiligung sei unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, fährt das BVerfG fort. Das KG halte die Benachteiligung der Beschwerdeführerin für sachlich begründet, weil die Ärzte "hygienische Gründe" geltend gemacht haben. Dabei differenziere es nicht zwischen dem generellen Verbot des Mitbringens von Tieren in die Praxis und dessen Anwendung auf die Beschwerdeführerin und deren Blindenführhund. Es sei bereits zweifelhaft, ob hygienische Gründe, die gegen das Mitbringen von Tieren in eine Arztpraxis angeführt werden mögen, mit Blick auf das Mitführen eines Blindenführhundes einen sachgerechten Grund für das Durchgangsverbot darstellen können. Zwar gehe das KG selbst davon aus, dass eine Infektionsgefahr zu vernachlässigen sei. Dennoch nehme es an, auch ein gepflegter Hund könne die Sauberkeit der Praxisräume beeinträchtigen, sei es durch Schmutz oder Feuchtigkeit, Haarverlust oder Parasitenbefall. Dabei lasse es außer Acht, dass es sich bei dem Raum, den die Beschwerdeführerin durchqueren müsse, um einen Wartebereich handelt, den Menschen mit Straßenschuhen und in Straßenkleidung beträten oder unter Umständen in einem Rollstuhl aufsuchen müssten. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse durch die Hündin beim gelegentlichen Durchqueren des Warteraums liege daher eher fern.

Auch kein Verdacht unreinlicher Zustände durch Blindenhund

Auch die Überlegung des KG, die Praxis habe das berechtigte Ziel, gegenüber ihren Patienten den Eindruck unreinlicher Zustände zu vermeiden oder die Praxis keinem "Makel" auszusetzen, weist das BVerfG zurück. Sie könne zwar möglicherweise ebenfalls ein generelles Mitnahmeverbot von Tieren in die Praxis begründen. Da aber die Beschwerdeführerin - für alle anderen Patienten sichtbar - beim Durchqueren des Warteraums auf ihre Führhündin angewiesen sei, sei schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die Praxis durch das Zulassen dieser Handlung in den Verdacht unreinlicher Verhältnisse oder eines "Makels" geraten könnte.

Verbot auch unverhältnismäßig: Bereits keine Erforderlichkeit

Das BVerfG rügt zudem, dass das KG Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht hinreichend berücksichtigt. Das Durchgangsverbot sei bereits nicht erforderlich, um einer - zu vernachlässigenden - Infektionsgefahr in der Praxis vorzubeugen. Sowohl das Robert Koch-Institut als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft gingen davon aus, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxen und Krankenhausräume bestehen. Bedenken gegen diese Einschätzung seien im Ausgangsverfahren weder vorgetragen worden, noch seien sie ansonsten ersichtlich.

Verbot zudem unangemessen

Das Verbot sei auch unangemessen. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Durchgangsverbots seien die auf Seiten der Ärzte betroffenen Interessen - die Berufsausübungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie - gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützte Recht der Beschwerdeführerin, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt zu werden, gegeneinander abzuwägen. Während die wirtschaftlichen Interessen der Ärzte bei einer Duldung des Durchquerens der Praxis mit Hund allenfalls in geringem Maße beeinträchtigt würden, bringe das Verbot erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin. Es werde ihr unmöglich, wie nicht behinderte Personen selbstständig und ohne fremde Hilfe in die von ihr bevorzugte Physiotherapiepraxis zu gelangen.

Verbot mit Ziel individueller Autonomie Behinderter unvereinbar

Das KG verkennt offenkundig, dass das Benachteiligungsverbot es Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Das Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstünden, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Dieser Auslegung liege das auch in Art. 1 und Art. 3 Buchstabe a und c BRK zum Ausdruck kommende Ziel zugrunde, die individuelle Autonomie und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und ihnen die volle und wirksame Teilhabe an der und die Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Mit diesem Ziel und dem dahinterstehenden Menschenbild sei es nicht vereinbar, die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, ihre Führhündin vor der Praxis anzuketten und sich von der Hilfe ihr fremder oder wenig bekannter Personen abhängig zu machen. Deshalb müssten die Interessen der Ärzte hinter dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurückstehen. Das Durchgangsverbot sei unverhältnismäßig und benachteilige sie in verfassungswidriger Weise.

BVerfG, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020.