Sozialgerichte versagten Eilrechtsschutz
BVerfG: Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage in der Regel ausreichend
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss des Landessozialgerichts (BeckRS 2018, 4204) verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Fachgerichte könnten ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen. Dabei müssten die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit sei. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergebe sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend sei eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Voraussetzungen für Anspruch auf Cannabisversorgung durch LSG hinreichend geprüft
Laut BVerfG lassen die Erwägungen und Feststellungen des LSG eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das LSG habe in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stütze sich auf drei Veröffentlichungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kämen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte.