Das BVerfG hat festgestellt, dass eine Richtervorlage des BFH unzulässig ist. Die Vorlage betraf Vorschriften zum sogenannten Treaty Override im Einkommensteuergesetz (Beschluss vom 21.10.2025 – 2 BvL 21/14). Schon zuvor hatte der BFH eine konkrete Normenkontrolle zum Treaty Override bemüht, die Vorlage dann aber wieder zurückgenommen.
Von einem Treaty Override spricht man, wenn ein nationales Gesetz eine Regelung eines völkerrechtlich verbindlichen Abkommens, etwa eines Doppelbesteuerungsabkommens, einschränkt oder überschreibt. Der BFH hält konkret den in § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Treaty Override für verfassungswidrig. Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber, Völkervertragsrecht zu beachten, einen Rechtfertigungsgrund für die Vorschrift sieht der BFH nicht.
Verfassungswidrig sei auch § 50d Abs. 9 S. 3 EStG, der das Verhältnis von § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG und weiteren, in anderen Regelungen angeordneten Ausschlüssen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen rückwirkend regelt. Hier sieht der BFH das Rückwirkungsverbot missachtet.
Das BVerfG moniert, der BFH habe nicht hinreichend begründet, weshalb es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte. Der BFH habe weder die Voraussetzungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens vollständig geprüft noch ausreichend begründet, dass die beanstandeten Normen im Ausgangsverfahren anwendbar seien. Ob Treaty Overrides verfassungsmäßig sind, bleibt damit weiterhin offen.


