Parlamentarisches Fragerecht: AfD scheitert in Karlsruhe

Vier Kleine Anfragen richtete die AfD vor einigen Jahren an die damalige Bundesregierung. Die Antworten reichten der Partei nicht aus. Nun gibt es eine Entscheidung vom BVerfG.

Das BVerfG hat eine Klage der AfD-Bundestagsfraktion im Streit um ihr parlamentarisches Fragerecht verworfen. Die Fraktion und ein AfD-Abgeordneter hatten kritisiert, die letzte Bundesregierung habe durch eine unzureichende Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen zu Aufträgen und Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten ihren parlamentarischen Auskunftsanspruch verletzt. Einen Teil der Antworten hatte die Regierung damals als Verschlusssache eingestuft.

Der Zweite Senat verwarf den Antrag der AfD als unzulässig, wie aus einem heute veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Beschluss vom 27.01.2026 – 2 BvE 11/23). Mit Kleinen Anfragen können Fraktionen oder Abgeordnete schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte verlangen. In dem vorliegenden Fall ging es um vier Anfragen der AfD zwischen November 2022 und April 2023.

BVerfG sieht seine Aufgabe überspannt

"Ausgehend vom Vortrag der Antragstellenden lassen sich Verlauf und Inhalt des komplexen Frage- und Antwortgeschehens und die darin liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht nachvollziehen", erklärte das BVerfG. Für eine Prüfung müsste das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt "von Grund auf rekonstruieren" und selbst bestimmen, wo nach der abschließenden Antwort der Regierung verbleibende Verletzungen der Informationsrechte liegen könnten. Das sei im Organstreit aber nicht seine Aufgabe.

Außerdem wies der Senat darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass die AfD-Fraktion nach den letzten Antworten der Regierung ihr gegenüber reagiert oder weiterhin eine öffentliche Antwort in vollem Umfang eingefordert hätte. Sie habe wohl auch die Geheimhaltungsgründe nicht beanstandet. Es sei daher möglich, dass die Regierung überzeugt war, sie habe mit ihrer Antwort dem Informationsbedürfnis angemessen Rechnung getragen.

BVerfG, Beschluss vom 27.01.2026 - 2 BvE 11/23

Redaktion beck-aktuell, sst, 27. Februar 2026 (dpa).

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