Der Mann hatte vor dem VG ausgeführt, die Aufsichtsgremien des MDR hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt. Nachdem das VG seine Klage abgewiesen hatte, machte er diesen Punkt jedoch nicht zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Berufung. Das führte jetzt dazu, dass das BVerfG seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwarf (Beschluss vom 17.06.2025 – 1 BvR 622/24).
Dem OVG sei es gar nicht möglich gewesen, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und die Thematik der fehlenden Staatsferne und Transparenz der MDR-Aufsichtsgremien im weiteren Verfahren zu behandeln, § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO. Der Mann habe nicht das komplette verwaltungsgerichtliche Verfahren durchlaufen, bevor er das BVerfG angerufen habe, mithin die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.
Das BVerfG zweifelte zudem daran, ob der Mann mit seiner Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrte. Diese Frage ließen die Richter und Richterinnen aber letztlich dahingestellt. Die Verfassungsbeschwerde sei schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den kompletten Rechtsweg erschöpft habe (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).