"Das wird man ja wohl noch sagen dürfen": BVerfG verpflichtet Gerichte zur Sinnermittlung
© Adobe Stock: olly

Das BVerfG hat zwei Entscheidungen aufgehoben, in denen Gerichte Äußerungen als Beleidigungen bewertet hatten. Der Erste Senat monierte eine mangelnde Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht.

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen stattgegeben, mit denen Äußerungen als Beleidigungen eingeordnet worden waren. Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben die angegriffenen Entscheidungen in beiden Verfahren aufgehoben und die Sachen jeweils zurückverwiesen (Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24).

Die Fachgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung und die notwendige kontextspezifische Abwägung nicht beachtet, stellte das BVerfG fest. Beide Beschwerdeführer seien daher in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt worden. Ob die getätigten Äußerungen jeweils eine Beleidigung darstellen, müssen die Gerichte jetzt erneut entscheiden.

"Faschistoide Anordnung" an Schule

Im ersten Verfahren hatte ein Vater im Jahr 2021 mit dem Schulleiter des Gymnasiums seines Sohns über Corona-Schutzmaßnahmen korrespondiert. Der Schriftverkehr hatte sich ab Juni 2021 zugespitzt, als der Vater die geltenden Regelungen kritisiert und insbesondere den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht beanstandet hatte. In einer E-Mail vom 20. Juli 2021 hatte er erklärt, er werde sich dafür einsetzen, "dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden". In einer weiteren Mail vom 14. September führte der Mann aus, dass sich sein Sohn einem "faschistischen System und dessen Handlangern" nicht beugen werde.

Der Vater wurde aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Kontext der Coronamaßnahmen ignoriert

Zur E-Mail vom 20. Juli entschied das BVerfG, dass das Gericht die verfassungsrechtlich gebotene sinnorientierte Auslegung der Äußerungen nicht hinreichend vorgenommen habe. Es fehle bereits an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem konkreten Wortlaut der Formulierung "faschistoide Anordnungen". Stattdessen verweise das Gericht pauschal auf eine frühere, nicht verfahrensgegenständliche E-Mail. Das Gericht lege jedoch nicht dar, weshalb diese – Wochen zurückliegende – Nachricht für das Verständnis der späteren Äußerung relevant sein solle. Die darauf gestützte Annahme, der Mann habe den Schulleiter bewusst persönlich herabsetzen wollen, trage daher verfassungsrechtlich nicht.

Bezüglich der zweiten Mail hatte das BVerfG keine Bedenken, dass das Gericht die Äußerung als ehrverletzend eingestuft hatte. Jedoch liege ein nahezu vollständiger Abwägungsausfall zwischen der Meinungsfreiheit des Vaters und dem Persönlichkeitsrecht des Schulleiters vor. Das Gericht stütze seine Entscheidung darauf, dass hier eine Schmähkritik vorliege, die eine Abwägung ausnahmsweise entbehrlich mache. Diese Bewertung hat es nach Ansicht der Kammer jedoch nicht tragfähig begründet. Es habe insbesondere die konkreten Umstände nicht ausreichend berücksichtigt – namentlich die seinerzeit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen im Schulbereich.

Krankenhauspersonal als "psychiatrischer Mob"

Im zweiten Verfahren ging es um die Weigerung eines OLG, einen Zustellungsauftrag auszuführen. Der Beschwerdeführer hatte eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, scharf kritisiert. In seinem Schreiben bezeichnete er Personen im Krankenhausumfeld als "psychiatrischer Mob". Das OLG hatte dies als Schmähkritik gewertet und die Zustellung untersagt, da Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher keine Schriftstücke mit strafbarem Inhalt zustellen dürften.

Hintergrund war eine stationäre Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie, in deren Verlauf der Mann auch fixiert worden war. Zudem hatte der Mann angegeben, dass er wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärztinnen, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden war. Wörtlich führte der Betroffene in dem Schreiben an die Rechtsanwältin unter anderem aus: "Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob [...] wiederholen konnte."

"Mob" ist nicht gleich "Abschaum"

In diesem Fall kritisierte das BVerfG, dass das Gericht vollständig auf eine kontextbezogene Deutung der Äußerung "psychiatrische Mob" verzichtet habe. Es fehle jegliche Auseinandersetzung damit, welchen Sinn ein verständiger Rezipient der Formulierung beimessen würde. Ebenso habe das Gericht nicht geprüft, ob die Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine klar umrissene Gruppe individualisierbar sei.

Eine Schmähkritik schlossen die Karlsruher Richterinnen und Richter bereits deshalb aus, weil die Äußerung im Kontext nicht frei von sachlichem Bezug war. Der Mann kritisiere in seinem Schreiben das Verhalten der Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit seiner Behandlung und den angeordneten Maßnahmen. Die Äußerung diene somit auch der Auseinandersetzung mit der Zwangsmaßnahme und sei nicht allein auf Diffamierung gerichtet. Auch eine Formalbeleidigung ist nach Ansicht des BVerfG nicht dargetan. Das Gericht stelle lediglich fest, dass "Mob" mit "Abschaum" oder "Pöbel" gleichzusetzen sei, ohne zu begründen, weshalb diese Begriffe die engen Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen. Angesichts des lateinischen Ursprungs ("mobile vulgus") und der englischen Bedeutung als "aufgebrachte Volksmenge" erscheine die vom Gericht angenommene Gleichsetzung mit "Abschaum" fernliegend.

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 BvR 986/25

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 25. Februar 2026.

Mehr zum Thema