Der konkrete Fall liegt schon mehr als zehn Jahre zurück: In Freiburg hatte die Piusbruderschaft damals eine Versammlung zum "Schutz des ungeborenen Lebens" angemeldet. Unter anderem Anhänger der Freiburger Antifa organisierten sich zu einer unangemeldeten Gegendemonstration.
Rund 70 Aktivisten setzten sich dem etwa 100 Personen umfassenden Demonstrationszug der Priestervereinigung in den Weg, skandierten Sprechchöre wie "Mittelalter, Mittelalter, hey, hey" oder "Eure Priester sind so schwul wie wir" und störten die Gesänge und Gebete der Piusbruderschaft mit Trillerpfeifen und Sirenen. Die Polizei hatte die Blockierer mehrfach vergeblich aufgefordert, den Weg für die Abtreibungsgegner freizugeben. Die vielfach älteren Abtreibungsgegner, teils mit Rollator unterwegs, kamen kaum an den Sitzblockierern vorbei, die letztlich von der Straße getragen werden mussten.
Einer der Gegendemonstranten wurde später am AG Freiburg wegen der Störung von Versammlungen und Aufzügen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das OLG wies seine Berufung gegen das Urteil im September 2020 zurück. Der Angeklagte wandte sich als letzte Chance nach Karlsruhe - ohne Erfolg.
Versammlung darf nicht andere in ihrem Versammlungsgrundrecht behindern
Das BVerfG hat entschieden, dass die strafrechtliche Verurteilung des Gegendemonstranten wegen seiner Sitzblockade verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 1.10.2025 – 1 BvR 2428/20). Zwar fallen nach den Worten der Karlsruher Richterinnen und Richter auch Gegendemonstrationen unter Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie ein eigenständiges Element der öffentlichen Meinungsbildung enthalten. Die Sitzblockade sei daher ebenfalls grundsätzlich grundrechtlich geschützt gewesen.
Der Eingriff durch die strafrechtliche Verurteilung sei jedoch gerechtfertigt. § 21 Versammlungsgesetz, der "grobe Störungen" nicht verbotener Versammlungen unter Strafe stelle, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Das BVerfG betonte, das Recht, seine Meinung gemeinsam mit anderen öffentlich kundzutun, dürfe nicht dazu genutzt werden, andere an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern. Grobe Störungen gefährdeten die Funktionsfähigkeit des Versammlungswesens und die Grundrechtsausübung Dritter.


