rbb scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde gegen Staatsvertrag

Anfang 2024 trat der neue rbb-Staatsvertrag in Kraft, mit dem Berlin und Brandenburg nach dem Skandal von 2022 beim öffentlich-rechtlichen rbb für mehr Transparenz und Kontrolle sorgen wollten. Der Sender rügte eine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch mehrere Regelungen. Damit blieb er beim BVerfG ohne Erfolg.

"Die überwiegend zulässig angegriffenen Regelungen verletzen die Rundfunkfreiheit des rbb nicht. Mit ihnen verfehlen die Landesgesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", heißt es in der Mitteilung des BVerfG zu seiner Entscheidung (Beschluss vom 23.07.2025 - 1 BvR 2578/24).

Die Verfassungsbeschwerde des öffentlich-rechtlichen Senders Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) richtete sich gegen den neuen rbb-Staatsvertrag, den Berlin und Brandenburg im November 2023 abgeschlossen hatten und der Anfang 2024 nach der Zustimmung durch die Länderparlamente in Kraft getreten ist. Hintergrund der Novelle war der rbb-Skandal um Vorwürfe von Vetternwirtschaft und Verschwendung gegen die Senderspitze, der den rbb 2022 in eine schwere Krise stürzte.

Der neue Staatsvertrag soll in Reaktion auf den Skandal für mehr Transparenz und Kontrolle beim öffentlich-rechtlichen rbb sorgen. Außerdem soll Regionalität durch eine angemessene Verteilung der Ressourcen und Standorte gewährleistet werden. Der rbb sieht allerdings durch verschiedene Regelungen des Staatsvertrags seine Rundfunkfreiheit verletzt: So monierte er ein zusätzlich zur Intendanz geschaffenes neues Direktorium als weiteres Organ der Geschäftsleitung. Außerdem beanstandete der rbb, dass er laut Staatsvertrag das Fernsehprogramm für Berlin und Brandenburg täglich 60 Minuten trennen muss. Auch die Regelungen zu den Leitungen der Landesangebote und die Vorgaben dazu, wo und in welcher Anzahl Regionalbüros und -studios einzurichten sind, rügte er.

Weiter Gestaltungsspielraum - Funktionsfähigkeit des rbb nicht gefährdet

Laut BVerfG genügen diese Regelungen aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verletzen den rbb nicht in seiner Rundfunkfreiheit. Der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei der Organisation der Geschäftsleitung sei ihm verfassungsrechtlich kein bestimmtes Strukturmodell vorgegeben. Er könne sie frei strukturieren, allerdings dürfe die Funktionsfähigkeit des Rundfunks nicht gefährdet werden und die Verantwortlichkeiten müssten klar bestimmt sein.

Dem werde die Neugestaltung der Geschäftsleitung des rbb gerecht. Sie ermögliche eine gegenseitige Kontrolle und gefährde dessen Funktionsfähigkeit nicht. Kooperative Entscheidungsfindungen stünden dem Rundfunkgesetzgeber grundsätzlich offen. Ferner schmälerten bloß abstrakt denkbare Entscheidungsblockaden bei Widersprüchen der die Gesamtverantwortung tragenden Intendanz gegen Entscheidungen des Direktoriums den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Notfalls könnten personelle Konsequenzen gezogen werden, was den Druck für Kompromisse erhöhe.

Präsenz in der Fläche und regionaler Bezug

Auch die Vorgabe von zwei Regionalstudios und drei Regionalbüros begegnet laut BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie gewährleiste die Präsenz des rbb in der Fläche und diene der regionalen Vielfalt. Sie werde "dem Wesen des rbb als Mehrländerrundfunkanstalt gerecht", die mit ihren Angeboten die regionale Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen/wendischen Volkes abdecken müsse. Auch die zusätzliche Leitungsebene für die Landesfernsehprogramme in Berlin und Brandenburg verletze die Rundfunkfreiheit des rbb nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Geschäftsleitung erschwert und dadurch die Funktionsfähigkeit des rbb gefährdet würde. Ferner sei nicht erkennbar, dass damit staatlicher Einfluss auf die das Programm veranstaltenden und es gestaltenden Mitarbeitenden genommen wird.

Die vorgeschriebene Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme für mindestens 60 Minuten täglich beanstandet das BVerfG ebenfalls nicht. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten schließe zwar die Entscheidung über die benötigte Zeit und über den Umfang der erforderlichen Programme ein. Das Mindestzeitfenster sei hier im Verhältnis zum Gesamtprogramm aber zeitlich eher eng bemessen, dem rbb bleibe weitgehend Raum zur zeitlichen Gestaltung. Die staatliche Einflussnahme erschöpfe sich in einer Mindestwahrnehmbarkeit des regionalen Bezugs.

Der rbb hatte auch zwei Regelungen zur Pflicht, alle zu besetzenden Stellen öffentlich auszuschreiben, und zur Haftung von Aufsichtsgremien und der Intendanz gerügt. Insoweit hatte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits mangels ausreichender Darlegung einer Beschwer als unzulässig beurteilt.

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 1 BvR 2578/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 21. August 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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