Mord verjährte. So bestimmte es der frühere § 67 StGB. 1965 drohte zum 20. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges, dass das Massenmordverbrechen des Holocausts aufgrund eines Prozesshindernisses nicht mehr verfolgbar wäre. Sollte auch hier ab dem 9. Mai 1965 (in der ehemaligen amerikanischen Zone und im Saarland etwas später) für NS-Täterinnen und -Täter die zeitliche Beschränkung des staatlichen Strafanspruchs gelten? Verringert sich trotz Ausschwitz, Treblinka, Maly Trostinez oder Babi Jar das Sühnebedürfnis der Allgemeinheit, bis es irgendwann erlischt?
Diese Debatte beschäftigte die deutsche Öffentlichkeit damals stark. Der Eichmann-Prozess in Jerusalem und der Auschwitz-Prozess in Frankfurt a.M. hatten die Verbrechen des Holocausts grell ausgeleuchtet. Auch deshalb sprachen sich 1965 200 Personen des öffentlichen Lebens in einer als Buch veröffentlichten Befragung Simon Wiesenthals gegen eine Verjährung der NS-Morde aus, darunter auch die Juristen Wolfgang Abendroth, Paul Mikat oder Hermann Mosler.
Späterer BVerfG-Präsident Benda appellierte an "Ehre der Nation"
Der Deutsche Bundestag debattierte über die Frage der Verjährung der NS-Verbrechen dreimal zwischen 1960 und 1979. Mitte der 1950er-Jahre hatte das Parlament bereits festgelegt, dass die Verjährungsfristen auch zwischen 1945 und 1950 nicht gehemmt gewesen seien, obwohl die Alliierten den deutschen Gerichten in diesem Zeitraum die Verfolgung politischer Morde entzogen hatten. Im Frühjahr 1960 wurde im Bundestag ein Gesetzentwurf der SPD nicht verabschiedet, der bei der Berechnung der 15-jährigen Verjährungsfrist für Totschlag den Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 15. September 1949 wegen "Stillstands der Rechtspflege" nicht in Ansatz bringen wollte. Fünf Jahre später ging es in Bonn um die Frage der Verjährung des Mordtatbestandes. Der junge CDU-Bundestagsabgeordnete und spätere Präsident des BVerfG, Ernst Benda, legte zusammen mit 49 weiteren Abgeordneten zunächst einen Antrag vor, die Verjährungsfrist von 20 und auf 30 Jahre für Straftaten, die mit "lebenslangem Zuchthaus" bedroht waren, zu erhöhen. Im finalen Antrag sollte dann eine Verjährung sogar vollkommen ausgeschlossen sein. Die SPD-Fraktion sprach sich ebenfalls gegen die Verjährung von Mord und Völkermord aus und wollte dies auch durch eine Grundgesetzänderung absichern.
Benda veröffentlichte eine kleine Schrift mit dem Titel "Verjährung und Rechtsstaat", in der er argumentierte, dass die Verjährungsverlängerung weder gegen Art. 103 Abs. 2 noch gegen Art. 3 GG verstoße, da Verjährungsvorschriften bloß formell-rechtlicher Natur seien und die Verfolgung von NS-Verbrechen ein Gebot der Gerechtigkeit sei. Im Bundestag verwies er darauf, dass "das Rechtsgefühl eines Volkes in unerträglicher Weise korrumpiert werden würde", wenn Morde ungesühnt blieben. Benda unterstrich, dass es ihm unerträglich wäre, mit "vielfachen Mördern zusammenzuleben." Es sei falsch, mit Hinweis auf die an Deutschen verübten Verbrechen einen Schlussstrich zu fordern und die Strafverfolgung einzustellen. Im Gegenteil müssten für die Wiederherstellung der "Ehre der Nation" diese Prozesse durchgeführt werden.
Weitere Argumente für die Verlängerung bzw. Aufhebung der Verjährung lieferten die Diskussionen der "Großen Strafrechtskommission", deren Mitglieder sich auch für eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgesprochen hatten. So sah es auch der Entwurf des StGB von 1962 vor. Weiterhin wurde im Bundestag vorgebracht, dass die Todesstrafe für Mord abgeschafft worden sei, sodass eine Verjährung für diesen Tatbestand unangebracht wäre. Außerdem sei damit zu rechnen, dass die DDR einen Verjährungseintritt am 9. Mai 1965 nutzen würde, um anschließend belastendes Material gegen Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik zu lancieren und ihnen Morde vorzuwerfen. Den westdeutschen Strafverfolgungsbehörden seien dann aber die Hände gebunden, und die DDR hätte einen Propagandaerfolg erzielt.
FDP-Justizminister gegen Verlängerung
Ein entschiedener Gegner der Verjährungsverlängerung in der Bundestagsdebatte war der FDP-Justizminister Ewald Bucher. Bucher hatte einen Bericht veröffentlicht, der suggerierte, dass annähernd alle NS-Täterinnen und -Täter ermittelt und verfolgt worden seien. Außerdem könnten viele von ihnen auch nicht mehr strafrechtlich belangt werden. In einem zumindest als unglücklich zu bezeichnenden Vergleich wies der Justizminister darauf hin, dass Verbrechen unterhalb des Mordtatbestandes schon verjährt seien. Er führte als Beispiel einen Bewacher des Warschauer Ghettos an, der einem schmuggelnden Kind beide Füße weggeschossen hatte. Nach dieser Logik sollten NS-Mörderinnen und -Mörder straffrei bleiben, da auch der grausame Ghetto-Bewacher nicht mehr verfolgt werden könnte.
Bucher vertrat nicht nur die Auffassung, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch den einfachen Gesetzgeber nicht möglich sei, sondern sah sogar den verfassungsgebenden Gesetzgeber durch Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und 103 Abs. 2 GG an einer Verjährungsverlängerung gehindert. Die materiell-rechtliche Natur der Verjährung habe auch das Reichsgericht bis 1942 vertreten und angeblich erst auf Druck des berüchtigten NS-Juristen Roland Freisler fallen gelassen (RG, Urteil vom 21.05.1942 – 3 StS 26/42). Er befürchtete schließlich Schwierigkeiten, noch Zeuginnen und Zeugen zu finden, die sich zudem nach all den Jahren womöglich nur noch lückenhaft erinnern könnten.
"In einem Verfassungsstaat können auch die Mörder nicht aus der Hand des Rechts fallen"
Der ehemalige Justizminister Thomas Dehler (ebenfalls FDP) führte an, dass das BVerfG angeblich in zwei Entscheidungen (BVerfGE 7, 29 und BVerfGE 15, 105) der Auffassung zuneige, dass die Verjährungsvorschriften materiell-rechtlich und damit als vom Rückwirkungsverbot umfasst einzustufen seien. Ob die Judikate aus Karlsruhe diese Wertung stützen, ist allerdings zweifelhaft. Für Dehler bedeutete eine Verlängerung der Verjährungsfrist ein Ausnahmegesetz, das gegen den Gleichheitssatz verstieße. Durch die Verjährungsregelungen verzichte der Rechtsstaat zugunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens auf die letzte Gerechtigkeit, fand er. Auch hätten sich die Täterinnen und Täter gewandelt: "Was hat ein Beschuldigter heute noch mit der Tat zu tun, die vor 25 Jahren unter ganz exzeptionellen Verhältnissen geschehen ist, – damals vielleicht ein verhältnismäßig junger Mann, der jetzt ein gereifter Mann geworden ist?" Die Verharmlosung von NS-Morden als Jugendsünden? Ein fragwürdiges Argument. Schließlich, argumentierte Dehler, seien die Verjährungsregelungen seit 1852 (preußisches Strafgesetzbuch) bewährtes Recht.
Der "Kronjurist" der SPD-Fraktion, Adolf Arndt, lehnte ebenso wie Bucher und Dehler eine Verlängerung der Verjährungsfristen ab, begründete dies aber nicht mit der Berufung auf die Rechtssicherheit oder das Rechtsstaatsprinzip, sondern durch die Freiheitsauslegung des Art. 103 Abs. 2 GG, denn "ich bekenne mich dazu, dass in einem Verfassungsstaat ebenso wenig wie die Opfer auch die Mörder aus der Hand des Rechts fallen können."
"Über Auschwitz wächst kein Gras"
Dennoch setzten sich jene im Bundestag durch, die für eine Verjährungsverlängerung stritten. Der Bundestag beschloss das "Gesetz über die Neuberechnung strafrechtlicher Fristen" und ließ die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1949 bei der Berechnung "außer Ansatz". Das BVerfG wurde natürlich später mit der Überprüfung des "Berechnungsgesetzes" befasst, hielt dieses aber für mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 25, 269). Art. 103 Abs. 2 GG bestimme die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden könne. Verjährungsvorschriften regelten, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden solle. Da sie lediglich die Verfolgbarkeit beträfen, die Strafbarkeit hingegen unberührt ließen, fielen sie aus dem Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG heraus; eine Verlängerung oder Aufhebung von Verjährungsfristen könne deshalb nicht gegen diesen Verfassungssatz verstoßen, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter. Und das Gesetz wirkte: Bis 1968 wurden gegen 15.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet.
1969 folgte die Unverjährbarkeit des Völkermordes und seit 1979 gilt: "Mord verjährt nicht". In dieser Bundestagsdebatte 1979 sagte der ehemalige Bundesinnenminister Werner Maihofer (FDP): "Über Mord wächst irgendwann einmal Gras, und zwar im Regelfall schon nach einer Generation. Über Ausschwitz aber wächst kein Gras, noch nicht einmal in 100 Generationen."
Der Autor Dr. Sebastian Felz ist Mitglied des Vorstandes des "Forum Justizgeschichte".


