Bundestags-Gutachten zweifelt an Rechtmäßigkeit des bayerischen Infektionsschutzgesetzes

Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zweifelt in Teilen die Rechtmäßigkeit des bayerischen Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie an, das am 25.03.2020 vom bayerischen Landtag beschlossen worden war. Konkret bezieht sich die Kritik des fünfseitigen Gutachtens auf die im Landesgesetz geregelten Möglichkeiten, medizinisches Material zu beschlagnahmen und medizinisches sowie pflegerisches Personal für bestimmte Arbeiten zu verpflichten.

IfSG hat Sperrwirkung bei Beschlagnahmeregelung

Um die genannten Befugnisse nutzen zu können, müsse die Regierung aber zuvor den Gesundheitsnotstand ausrufen, heißt es im Gutachten. Da Beschlagnahmungen auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt seien, sehen die Gutachter eine direkte Konsequenz für das bayerische Gesetz: "Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG eine Sperrwirkung in Bezug auf Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem und sanitärem Material bewirkt“, heißt es wörtlich im Gutachten.

Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger bemängelt

Noch kritischer wird die Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger interpretiert. Das Bundesgesetz enthält eine solche Regelung nicht, obwohl dies auch ursprünglich angedacht war. "Die Tatsache, dass der Bund einen bestimmten Bereich ungeregelt gelassen hat, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass daraus eine Regelungskompetenz der Länder folgt“, heißt es im Gutachten.

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2020 (dpa).