Bundesregierung: Richterliche Unabhängigkeit trotz Pflicht zu Richterfortbildung gewahrt

Für Richter in Bund und Ländern besteht schon nach geltendem Recht in Ausgestaltung des Richterdienstverhältnisses eine allgemeine Pflicht zur Fortbildung. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/16307) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/16079) zum Thema "Qualität der Justiz und bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und bundeseinheitliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter". Die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungspflicht müsse aber die im Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit wahren, heißt es in der am 14.01.2020 mitgeteilten Antwort weiter.

Inhaltliche Einflussnahme durch Fortbildung unzulässig

So wäre eine inhaltliche Einflussnahme im Wege der Fortbildung, die eine bestimmte "Rechtsprechungslinie" nahelegt oder gar vorgibt, unzulässig, so die Regierung. Unzulässig wäre beispielsweise auch, Richter kurzfristig zu zeitlich und örtlich derart gebundenen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten, dass sie gezielt an der Ausübung ihrer Rechtsprechungstätigkeit in bestimmten Verfahren gehindert werden.

Fortbildung unverzichtbar für Richter

Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ist Fortbildung unverzichtbar für die Bewältigung des Berufsalltags der Richter. Der Leitgedanke des lebenslangen Lernens sei daher ein selbstverständliches Postulat in der Justiz. Die umfangreichen Fortbildungsangebote der Deutschen Richterakademie, die sich bundesweit mit jährlich knapp 150 Tagungen an Richter aller Gerichtszweige und Aufgabengebiete richteten, sowie die landeseigenen Fortbildungsprogramme belegten dies eindrucksvoll, so die Regierung weiter.

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2020.