Bundesregierung will Berufsrecht der Anwälte neu ordnen

Das anwaltliche Berufsrecht soll neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gefasst werden. Dazu hat das Kabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Die geplanten Neuregelungen betreffen vor allem die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern.

So sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei den Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht vor. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Patentanwältinnen und Steuerberater soll künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig sein. Die Verwaltungsgerichtsordnung soll Anwendung finden. Der Begriff "missbilligende Belehrung" soll entfallen und durch "rechtlicher Hinweis" ersetzt werden.

Auch die Vorschriften zur Abwicklung von Kanzleien sollen angepasst werden. Gemeint sind Fälle, in denen eine Kanzlei nicht mehr fortgeführt werden kann, etwa nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers oder bei Verlust der Zulassung. Die Kammern bestellen in solchen Situationen eine Abwicklerin oder einen Abwickler, die oder der laufende Mandate beendet und die Kanzlei ordnungsgemäß schließt. Der Entwurf will die gesetzlichen Vorgaben für diese Abwicklung ändern, um die Verfahren klarer zu regeln.

Schöffen-Regelungen sollen vereinheitlicht werden

Weitere Änderungen betreffen die Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten. Die Vorschriften in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht werden.

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung notarieller Urkunden soll von der Justiz auf Archivverwaltungen übergehen. Außerdem sollen künftig beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen in das Zentrale Vorsorgeregister eingestellt werden können.

Im Rechtsdienstleistungsgesetz soll durch verschiedene Maßnahmen der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall sogenannter Konzerninkasso künftig die Schutzvorschriften des RDG anwendbar sein. Bisher gelten diese nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

Darüber hinaus sind bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe vorgesehen, etwa für Rechtsanwältinnen und Syndikusanwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften.

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Dezember 2025.

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