Outsourcing von Dienstleistungen wird möglich
Die Neuregelung ermögliche Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern das Outsourcing von Dienstleistungen. Bislang hätten dem das geltende Berufsrecht und der strafrechtliche Schutz von Berufsgeheimnissen in § 203 StGB entgegengestanden. Damit habe derjenige, der sich externer Unterstützung etwa durch Reinigungskräfte oder Wartungsdienste bediente, einen Verstoß gegen das Berufsrecht bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen riskiert.
Neuregelung ähnlich der Anpassung im Berufsrecht rechtsberatender Berufe
Die nunmehr beschlossene Neufassung des § 203 StGB regele die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist. In ähnlicher Weise habe der Bundestag auch das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe angepasst.
Einbezogene Personen zur Geheimhaltung verpflichtet
Künftig machen sich alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Darüber hinaus müssten die Berufsgeheimnisträger dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz werde nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, so der Bundesrat abschließend. Es solle überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.