Kartellamt stoppt Preiskontrollen auf Amazons Marketplace

Amazon darf die Preise von Händlern auf seinem deutschen Marketplace nicht länger beeinflussen. Das Bundeskartellamt hält die eingesetzten Preiskontrollmechanismen für rechtswidrig. Amazon soll nun wegen des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils rund 59 Millionen Euro zahlen.

Das Bundeskartellamt hat Amazon die Anwendung bestehender Preiskontrollmechanismen untersagt. Die Behörde beanstandete, Amazon könne Händlerpreise nicht nach eigenen Vorstellungen begrenzen und Angebote aufgrund intern gesetzter Preisgrenzen ausblenden.

Amazon betreibt auf amazon.de sowohl ein Eigenhandelsgeschäft als auch den Marketplace, auf dem unabhängige Händlerinnen und Händler ihre Waren anbieten. Nach Angaben des Kartellamts entfallen rund 60% der Umsätze im deutschen Onlinehandel auf diese Plattform, wovon wiederum etwa 60% auf Drittanbieter entfallen. Die Marktplatzhändler und -händlerinnen tragen das Preisrisiko selbst.

Intransparente Mechanismen und Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit 

Amazon nutzte verschiedene Kontrollmechanismen, um die Preise der Marktplatzhändler zu überprüfen. Wurden Angebote als zu hoch bewertet, verschwanden sie entweder vom Marketplace oder wurden nicht mehr in der Buy-Box angezeigt. Das Kartellamt sah darin Eingriffe in die unternehmerische Freiheit, die zu erheblichen Umsatzverlusten führen könnten. Die Regeln seien für Händler und Händlerinnen nicht vorhersehbar.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt betonte, Amazon trete auf der Plattform in direkten Wettbewerb zu den übrigen Händlern. Daher dürfe eine Preisobergrenze nur ausnahmsweise – etwa bei Preiswucher – eingesetzt werden. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau lenke und Wettbewerb außerhalb der Plattform beeinträchtige.

Die Behörde wertete die systematischen Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit der Händler – entsprechend seiner vorläufigen Einschätzung vom Juni – als Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie als Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Art. 102 AEUV. Amazon darf ähnliche Mechanismen künftig nur unter strengen Vorgaben einsetzen, insbesondere hinsichtlich der Parameter und Transparenzanforderungen.

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils 

Erstmals hat das Kartellamt zudem von der 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.

Nach Angaben der dpa kündigte Amazon an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Der Vorgang würde damit vor den BGH gelangen. Händlerverbände begrüßten die Entscheidung. Viele Anbieter hätten unter der Preiskontrolle gelitten und sich benachteiligt gefühlt.

Redaktion beck-aktuell, js, 5. Februar 2026.

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