Anstieg bei Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steige auf 6.900 Euro pro Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro pro Monat (2019: 6.150 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steige auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung betrage 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Einkommensentwicklung maßgeblich
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug nach Angaben des Ministeriums im Bundesgebiet 3,12%, in den alten Bundesländern 3,06% und in den neuen Bundesländern 3,38%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.