Bund und Länder machen Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen frei

Bund und Länder haben durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung die Voraussetzungen für die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte geschaffen. Dies teilte das Bundesfinanzministerium am 29.03.2020 mit. Damit könnten nun in den nächsten Tagen Anträge auf Sofort-Hilfen gestellt werden.

Voraussetzungen für Auszahlung der Hilfen geschaffen

Die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro hatte das Bundeskabinett am 23.03.2020 verabschiedet. Bundestag und Bundesrat berieten die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt. Das Gesamtpaket passierte am 27.03.2020 den Bundesrat. Um die Voraussetzungen für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder zu schaffen, schlossen Bund und Länder nun am 29.03.2020 die dafür erforderliche Verwaltungsvereinbarung einschließlich der dazugehörigen Vollzugshilfe. Die vom Bund bereitgestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro könnten damit ab dem 30.03.2020 von den Ländern abgerufen werden, erklärten Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Von der Corona-Krise Betroffene könnten die Hilfen dann in den nächsten Tagen beantragen.

Kerninhalte der Verwaltungsvereinbarung: Antragsberechtigte

Wie das Finanzministerium erläutert, stelle die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen klar, wer wo seinen Antrag stellen könne und welche Nachweise erforderlich seien. Antragsberechtigt seien danach Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig seien. Sie müssten ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Einmaliger Zuschuss von 9.000 Euro oder 15.000 Euro

Unternehmen und Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten könnten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Die Soforthilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Der Antragsteller müsse versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung erfolgt über die Länder

Die Auszahlung der Hilfen erfolgt über die Länder. Das Antragsverfahren sei unbürokratisch, teilt das Finanzministerium mit. Die Angaben zum Antrag müssten aber richtig sein - Falschangaben könnten den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Anträge könnten bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden und müssten bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde vorliegen.

Kumulierung mit anderen Beihilfen möglich – Keine Berücksichtigung bei Steuervorauszahlungen für 2020

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation sei aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute komme, werde er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar sei der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirke sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens 2021. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet worden sei, werde dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2020.