Bundesversicherungsamt beanstandete Rückstellungen
Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse (BKK), buchte ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro). Das Bundesversicherungsamt (BVA) beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landessozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
BSG bestätigt vorinstanzliche Klageabweisung
Das Bundessozialgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung nunmehr bestätigt. Die Jahresrechnung habe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Diese würden ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital finanzieren, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er sei so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.
Rückstellungen für ungewisse oder künftige Verpflichtungen nur in besonderen Fällen zulässig
Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürften einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regelten eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sehe die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert habe. Dies trage dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.