BSG: Krankenkassen AG muss Aufsichtsbehörde ungeachtet aktienrechtlicher Pflichten Auskunft erteilen

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft muss einem aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nachkommen. Entsprechende Informationen dürfen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten verschweigen werden. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.10.2019 entschieden (Az.: B 1 A 1/19 R).

Krankenkasse verweigerte Auskunft

Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin der beigeladenen Aktiengesellschaft. Diese führt als Arbeitsgemeinschaft insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme bei Versicherten durch. Die beklagte Bundesrepublik forderte als Aufsichtsbehörde vergeblich von der Aktiengesellschaft und einer Aktionärin Auskünfte. Diese beriefen sich auf aktienrechtliche Schweigepflichten.

Aufsichtsbehörde verpflichtete die Klägerin zur Anerkennung der Informationsrechte

Die Beklagte verpflichtete die Klägerin und alle anderen bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Aktionäre der Beigeladenen waren, die Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden gegenüber der Beigeladenen anzuerkennen und auf die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der Beigeladenen hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.

BSG: Krankenkassen AG muss Auskunftsansprüche erfüllen und Aufsicht ermöglichen

Das Bundessozialgericht hat nunmehr auch die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Die Beigeladene müsse als der Aufsicht der Beklagten unterliegende Arbeitsgemeinschaft deren Auskunftsansprüche erfüllen und die Aufsicht über ihre Aktionäre, die Krankenkassen, ermöglichen. Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichere die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutliche. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stünden dem nicht entgegen. Sie fänden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht bestehe. Hierzu gehörten auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2019.