Am Dienstag hatte das BSG über eine brisante Frage zu entscheiden: War die Höhe der Regelbedarfe des Arbeitslosengeldes II (ALG II) im Jahr 2022 zu niedrig? In gleich drei Revisionsverfahren wurde dem 7. Senat unter anderem diese Streitfrage vorgelegt. Darauf entschied er nun, dass die Höhe des Regelbedarfs von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden gewesen sei (Urteil vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R, B 7 AS 6/25 R).
Der Hintergrund: In den Jahren 2021 und 2022 trieben die Pandemie und der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine die Inflation auf ein historisch hohes Niveau. Lebensmittel, Energie und andere Dienstleistungen verteuerten sich in kurzer Zeit merklich. Diese Entwicklung traf auch Menschen, die im Jahr 2022 auf ALG II (umgangssprachlich: Hartz IV) angewiesen waren. Die ihnen gezahlten existenzsichernden Leistungen, der sogenannte Regelbedarf, reichten nach Ansicht der Klagenden nicht aus, um ihre Existenz zu sichern. Sie rügten insbesondere, die Legislative habe nicht ausreichend und vor allem nicht zeitnah auf die drastischen Teuerungen reagiert. Die Landessozialgerichte wiesen ihre Klagen jedoch zurück. Der Staat habe mit einer Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 sowie der Aufnahme der "ergänzenden Fortschreibung" in § 28 Abs. 4 SGB II zum 1. Januar 2023 angemessen gehandelt.
Die komplexe Berechnung des Regelbedarfs
Um nachvollziehen zu können, weshalb die Betroffenen den Regelbedarf im Jahr 2022 für zu niedrig hielten, lohnt sich zunächst ein Blick auf die Art und Weise, wie dieser berechnet wird. Der Regelbedarf des § 20 SGB II wird auf Grundlage der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) festgelegt, §§ 20 Abs. 1a SGB II, 28 Abs. 1, 3 SGB XII. Die EVS ist eine empirische Erhebung durchschnittlicher Verbrauchsausgaben privater Haushalte in Deutschland und wird alle fünf Jahre durchgeführt. Im Rahmen der EVS machen die teilnehmenden Haushalte in Haushaltsbüchern detaillierte Angaben zu ihren Ausgaben, beispielsweise für Kleidung, Gesundheitspflege oder Lebensmittel.
Immer dann, wenn die Ergebnisse einer EVS vorliegen, wird der Regelbedarf im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) neu ermittelt. Hierfür wird eine besondere Auswertung der Ausgaben der maßgeblichen Referenzhaushalte vorgenommen. Bei alleinstehenden Erwachsenen gelten die unteren – sprich ärmsten – 15% der Haushalte als Referenz, bei Familien die unteren 20%. Ihr Konsumverhalten dient als Grundlage für die Berechnung des Regelbedarfs.
Da der Regelbedarf nach dem RBEG erst nach einer neuen EVS aktualisiert werden kann, die EVS jedoch nur alle fünf Jahre durchgeführt wird, erfolgt eine jährliche Fortschreibung des Regelbedarfs. Dazu wird ein Mischindex verwendet, der zu 70% die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen berücksichtigt und zu 30% die Gehaltsentwicklung. Dies ist die sogenannte Basisfortschreibung. Mit diesem Verfahren kann der Staat jedoch nicht kurzfristig auf drastische Teuerungen reagieren, wie sie im Jahr 2022 vorkamen.
Ergänzende Fortschreibung und Einmalzahlung als Reaktion
Die Antwort der Ampel-Regierung darauf war es, mit dem Bürgergeld zum 1. Januar 2023 die sogenannte ergänzende Fortschreibung in § 28 Abs. 4 SGB II einzuführen. Diese berücksichtigt zusätzlich die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes, indem der Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni des Vorjahres mit dem entsprechenden Zeitraum des Vorvorjahres verglichen wird. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Veränderungsrate werden die Regelbedarfe erneut angepasst. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass der Regelbedarf zum 1. Januar 2023 aufgrund der Inflation deutlich erhöht wurde. So betrug er im Jahr 2022 beispielsweise in Regelbedarfsstufe 1 noch 449 Euro, im Jahr 2023 sodann 502 Euro. Im Jahr 2024 stieg er auf 563 Euro. Weil sich die Inflation im Zeitraum von April bis Juni 2023 wieder abschwächte, wurde der Regelbedarf zum 1. Januar 2025 nicht erhöht und auch für das Jahr 2026 ist eine solche sogenannte Nullrunde geplant.
Eine zusätzliche Finanzspritze brachte § 73 SGB II, der eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für den Monat Juli 2022 vorsah, um die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen auszugleichen.
Gerichte können Berechnung der Sozialleistungen nur eingeschränkt prüfen
Diese Regelungen überprüfte das BSG nun am Maßstab des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, dem sogenannten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Wie hoch Sozialleistungen sein müssen, um Leistungsbeziehenden eine menschenwürdige Existenz zu sichern, lässt sich aus diesen Normen jedoch nicht unmittelbar herleiten. Die Legislative hat vielmehr einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung, der Prüfungsmaßstab der Gerichte ist daher beschränkt.
Gerichte können allerdings prüfen, ob die existenzsichernden Leistungen evident unzureichend sind. Über diese Evidenzprüfung hinaus untersuchen sie, ob das Berechnungsverfahren transparent und sachgerecht ist sowie den tatsächlichen Bedarf der Leistungsbeziehenden berücksichtigt. Für die entschiedenen Fälle von besonderer Bedeutung: die Legislative hat bei der Festsetzung des Regelbedarfs "auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchssteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs festzustellen" (BVerfGE 125, 175, Rn. 140).
Einmalzahlung rettet die ALG II-Sätze
Vor diesem Hintergrund konnte das BSG in seinen aktuellen Urteilen keine Verletzung des Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erkennen. Und das, obwohl die Richterinnen und Richter konstatierten, im Laufe des Jahres 2022 seien die Preise insgesamt um rund 12% angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 nur um rund 0,76% angepasst worden. Dass die Leistungen daher allerdings evident unzureichend waren, sieht der 7. Senat als noch nicht gegeben an.
So betrachtete er nicht nur allein die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch die weiteren Leistungen des SGB II. Den enormen Preissteigerungen sei die Legislative im ersten Halbjahr 2022 erfolgreich mit der Einmalzahlung nach § 73 SGB II entgegengetreten, meint das BSG. Dass die menschenwürdige Existenz der Leistungsbeziehenden nur durch eine Leistung gesichert werden konnte, die nicht Teil des Regelbedarfs ist, sei nicht problematisch, wenn hierdurch plötzlich auftretende Bedarfe abgedeckt würden, die bald wieder entfielen, beispielsweise wegen abflachender Inflation. Nach Auffassung des Senats galt es zudem wohl noch als "zeitnah", dass der Bundestag erst im Juli 2022 reagierte.
Den Preissteigerungen im zweiten Halbjahr sei er mit der Einführung des § 28 Abs. 4 SGB XII sowie der Erhöhung des Regelbedarfs begegnet. Auch im Übrigen beanstandete das Gericht das verwendete Berechnungsverfahren nicht.
Zwar wurde das ALG II Anfang 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Die Entscheidung des BSG hat trotzdem große Bedeutung: Die Berechnungsmethode blieb weitgehend unverändert, weshalb die Entscheidung Maßstäbe für die zukünftige Berechnung existenzsichernder Leistungen setzt und einen Ausblick auf die Frage gibt, wie zukünftigen Krisen begegnet werden kann. Spannend bleiben außerdem die noch unveröffentlichten Urteilsgründe des BSG, da wichtige Fragen im ersten Terminbericht unbeantwortet bleiben. Beispielsweise: Wenn "der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht" (BVerfGE 125, 175, Rn. 140), wie kann die menschenwürdige Existenz dann durch nachträgliche Einmalzahlungen und Korrekturen gewahrt werden?
Dr. Annalena Mayr ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) und Referendarin am Brandenburgischen Oberlandesgericht. Ihre Dissertation "Die menschenwürdige Existenz von Geflüchteten. Zwischen Rechtslage und Rechtswirklichkeit" erschien im September 2025 im Verlag Mohr Siebeck.


