Stempel statt Unterschrift: Arzt muss 490.000 Euro zurückzahlen

Über Jahre hinweg stellte ein Arzt Sprechstundenbedarfsverordnungen aus, ohne diese persönlich zu unterzeichnen – stattdessen kam ein Unterschriftenstempel zum Einsatz. Jetzt bestätigte das BSG: Das wird teuer.

Den Regressbetrag von 490.000 Euro hatte, auf Antrag der Krankenkasse, der Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen festgesetzt. Der Krankenkasse sei ein normativer Schaden in dieser Höhe entstanden, bestätigte auch das SG. Die Sprungrevision des Arztes – eines Kardiologen – zum BSG blieb erfolglos.

Sprechstundenbedarfsverordnungen sind spezielle Rezeptformulare, mit denen Arztpraxen Medikamente, Verbandsmittel oder medizinische Hilfsmittel verordnen können, die regelmäßig während der Behandlung von Patienten in der Sprechstunde verwendet werden. Es geht also um den allgemeinen Praxisbedarf.

Der Kardiologe hatte solche Rezepte in 14 aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellt, indem er sie nicht selber unterschrieb, sondern lediglich seinen Unterschriftenstempel auf das Papier drückte. Die 490.000 Euro entsprechen der Summe der in diesem Zeitraum von ihm nicht persönlich unterschriebenen Verordnungen.

Streit um Rechtsgrundlage

Der Arzt sah Verfassungs- und Bundesrecht verletzt. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage. § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), den das SG in Verbindung mit § 15 der landesrechtlichen Prüfvereinbarung herangezogen habe, genüge verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Feststellung eines sonstigen Schadens regele oder sie zum Erlass belastender Verwaltungsakte berechtige. Letztlich seien auch die Tatbestandvoraussetzungen für die Feststellung eines sonstigen Schadens nicht erfüllt. Der Kardiologe rügt die Regressfestsetzung als treuwidrig und unverhältnismäßig.

Das BSG widerspricht ihm. Rechtsgrundlage des festgesetzten Regresses sei sehr wohl § 48 Abs. 1 BMV-Ä, bestätigen die Bundesrichterinnen und -richter. Danach werde der sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, durch die Prüfungseinrichtungen – hier sei das der Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen – festgestellt.

Fehlende persönliche Unterschrift als "sonstiger" Schaden

Es liege auch ein "sonstiger" Schaden im Sinne des § 48 Abs. 1 BMV-Ä vor. Der Kardiologe habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes (mittlerweile: die qualifizierte elektronische Signatur) sei für die Gültigkeit der Verordnungen wesentlich. Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen böten keine Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl der verordneten Arzneimittel. Der Arzt habe auch schuldhaft gehandelt. Er habe die Regularien kennen müssen und nicht eigenmächtig davon abweichen dürfen.

§ 48 Abs. 1 BMV-Ä wahre auch den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, fährt das BSG fort. Er habe seine Grundlage in § 82 Abs. 1 S. 2 SGB V in Verbindung mit § 72 Abs. 2 SGB V, "mit denen durch zulässige Delegation die Träger der Selbstverwaltung zur Normsetzung durch Verträge im Rahmen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips ermächtigt werden". Dazu zählen laut BSG auch Regelungen zur Schadensfeststellungskompetenz durch die Prüfgremien. Diese dürften einen sonstigen Schaden durch Verwaltungsakt feststellen.

Durch die Pflichtverletzungen des Kardiologen sei der Krankenkasse auch ein Schaden in der festgesetzten Höhe entstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden sind oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wäre.

Dass die Verordnungen jedenfalls medizinisch indiziert gewesen seien, wie der Arzt geltend mache, sei als hypothetischer alternativer Geschehensablauf irrelevant. Die Festsetzung des Regresses sei auch weder treuwidrig noch unverhältnismäßig. Der Regress entspreche der Summe der unrichtig ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen. Ein Mitverschulden der Krankenkasse schloss das BSG aus. Dass die Verordnungen fehlerhaft waren, sei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Eine – die Schadenshöhe mindernde – frühere Antragstellung durch die Krankenkasse liege mithin nicht auf der Hand (Urteil vom 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R).

BSG, Entscheidung vom 27.08.2025 - B 6 KA 9/24 R

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. August 2025.

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