Eine Kanzlei legte für ihren Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ein. Der Mandant hatte ihr zuvor eine Vollmacht erteilt. Darin enthalten: Eine Klausel, wonach er seinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Erstattung der Anwaltskosten an die Kanzlei abtrat, was diese zugleich annahm.
Das Jobcenter gab dem Widerspruch teilweise statt und erklärte, 51% der in dem Verfahren entstandenen Kosten könnten erstattet werden. Die Kanzlei reichte eine Kostennote in Höhe von 230 Euro ein. Trotzdem setzte die Behörde die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro fest und wies den von der Kanzlei im eigenen Namen erhobenen Widerspruch zurück.
Sowohl das SG Bremen als auch das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden gegen die Kanzlei. Sie sei nicht berechtigt, die Kostenerstattung einzuklagen, da die Abtretung in der Vollmacht unwirksam sei. Die Klausel zur Abtretung sei eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
BSG kann nicht entscheiden
Die Kanzlei legte Revision zum BSG ein. Dieses entschied, das LSG müsse erneut verhandeln und entscheiden, und hob dessen Urteil auf (Beschluss vom 23.09.2025 – B 4 AS 12/24 R). Zwar konnte das BSG in der Sache keine Entscheidung treffen: Der Mandant der klagenden Kanzlei müsse noch zu dem Rechtsstreit beigeladen werden, das sei dem Senat aber mangels Zustimmung des Mandanten im Revisionsverfahren verwehrt gewesen.
Inhaltlich deutete das BSG aber an, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Abtretungsklausel in der Vollmachtsurkunde um eine wirksame Klausel handelt. § 305c Abs. 1 BGB stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Die Klausel sei inhaltlich nicht ungewöhnlich, so das Gericht: Sie stehe für den Mandanten in einem inhaltlich engen Zusammenhang mit der Beauftragung der Kanzlei.


