Die Kasseler Richter und Richterinnen haben entschieden, dass Ehepartner, die nur dadurch die Einkommensgrenze unterschreiten, dass sie ihre Altersrente für wenige Monate als Teilrente beziehen, nicht als schutzbedürftig gelten. Damit erhalten sie auch keinen Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung.
Der 6a. Senat des BSG betonte im Fall eines Ehepaares, dass die Frage, ob das Gesamteinkommen von Familienangehörigen die für die Familienversicherung maßgebliche Grenze unterschreitet, anhand eines längeren Zeitraums zu messen ist. Daher sei Ehepartnern, die die Einkommensgrenze nur für einige Monate im Jahr unterschreiten, indem sie ihre Altersrente kurzzeitig als Teilrente beziehen, der Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung zu versagen. Der Senat wies damit die Revision des Ehepaares zurück (Urteil vom 22. Januar 2026 - B 6a/12 KR 14/24 R).
Die beitragsfreie Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs greife nur dann, wenn Familienangehörige gegenwärtig schutzbedürftig sind und auch bleiben. Dazu müsse das Gesamteinkommen der betroffenen Familienangehörigen "regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen.
Zwar dürften Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation müsse allerdings eine gewisse Stetigkeit aufweisen. Daran fehle es, so das BSG, wenn die Teilrente nur wenige Monate im Jahr beansprucht wird und ansonsten der volle Betrag. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung von Familienangehörigen habe sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten, zu orientieren.
Der Senat hat im Fall der Eheleute über die bis Ende 2025 geltende Rechtslage entschieden. Künftig wird sich die Frage nicht mehr stellen, denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung (§ 10 SGB V) ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.


