Ein Mann pflegte in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Bei der Pflegekasse beantragte er die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung. Doch die Pflegekasse lehnte das ebenso ab wie die Deutsche Rentenversicherung die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Mannes.
Der Mann verklagte die Rentenversicherung: Diese müsse seine Rentenversicherungspflicht feststellen. Das LSG wies die Klage ab, die Schwiegereltern seien nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht.
Gepflegte Person muss in Deutschland sozialversichert sein
Diese Rechtsauffassung hat das BSG bestätigt. Es betont: Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen sei eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entstehe daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht (Entscheidung vom 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 R).
Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, treffe das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibe allein sein Heimatstaat zuständig. Dass der deutsche Gesetzgeber an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfe, stelle keinen Gleichheitsverstoß dar.


