Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist den Vorwurf zurück, dass sie sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu spät dafür eingesetzt hat, die Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer Testphase zu beginnen, in der eine passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte nicht gilt. Dies geht aus einer Mitteilung vom 06.08.2018 hervor.
BRAK: Ministerium wurde Ende Juni informiert
Nach einem entsprechenden Beschluss ihrer Präsidentenkonferenz am 27.06.2018 habe die BRAK noch am gleichen Tag das Ministerium über diesen Beschluss informiert und darum gebeten, die rechtliche Möglichkeit für eine mindestens vierwöchige Testphase zu schaffen. Am 29.06.2018 habe die BRAK dieses Anliegen gegenüber dem Ministerium – und gleichlautend gegenüber den Justizministern und -senatoren der Länder – auch schriftlich wiederholt. Dieses Schreiben der BRAK sei bislang unbeantwortet geblieben.
Keine Frist zur Einleitung von Gesetzgebungsverfahren
Behauptungen, nach denen das Ministerium aufgrund eines Versäumnisses der BRAK die erforderliche Gesetzesänderung nicht rechtzeitig einleiten konnte, da dafür ein Vorlauf von sechs Wochen nötig gewesen wäre, seien falsch, so der Verband weiter. Es gebe keine Frist zur Einleitung von Gesetzgebungsverfahren. Das Justizministerium habe gegenüber der BRAK dafür auch keine Frist kommuniziert, betonte die BRAK. Die Wiederinbetriebnahme des beA ist zum 03.09.2018 geplant.
Redaktion beck-aktuell, 7. August 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Löschhorn, Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit, MMR 2018, 204
Siegmund, Das beA von A bis Z, NJW 2017, 3134
Aus dem Nachrichtenarchiv
beA: BRAK soll zu spät gehandelt haben, Meldung der NJW-Redaktion
vom 05.08.2018, 407592
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