BRAK-Stellungnahme zur psychosozialen Prozessbegleitung: "Konturlos" und ungerecht

Die BRAK lässt kaum ein gutes Haar am Referentenentwurf des Justizministeriums zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Anwälte fürchten prozessuale Fallstricke und eine ungerechte Bezahlung.

Im vergangenen November hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf präsentiert, mit dem man Opfer schwe­rer Straf­ta­ten im Straf­ver­fah­ren bes­ser als bis­her un­ter­stützen will. Dazu will das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die Re­ge­lun­gen für die psy­cho­so­zia­le Pro­zess­be­glei­tung fort­ent­wi­ckeln. Dabei geht es nicht um rechtliche Hilfe, Betroffene sollen aber während des gesamten Strafverfahrens begleitet und betreut werden. Einen Anspruch darauf haben seit 2017 Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden.

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nahm am Dienstag nun seinerseits Stellung zum Referentenentwurf des BMJV. Danach bestehen seitens des Ausschusses "erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der geplanten Änderung". Schon die Ausführungen zur Zielsetzung des geplanten Gesetzes seien "widersprüchlich", heißt es in der Mitteilung: An einer Stelle des Entwurfs werde angeführt, dass das Gesetz unter anderem dazu diene, die Beiordnungszahlen im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung zu steigern. An anderer Stelle äußere der Entwurf jedoch selbst Zweifel, ob die geplante Änderung überhaupt zu einer Erhöhung der Antragszahlen führen werde. So sei die Rede von bundesweit höchstens 100 Anträgen mehr pro Jahr.

Unterbliebene Benachrichtigung als Revisionsgrund?

Bedenken äußert die BRAK ebenfalls im Hinblick auf die in § 406g Abs. 1 StPO-E geplante Pflicht, den Prozessbegleiter, bzw. die Prozessbegleiterin vom Termin der Hauptverhandlung und über den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht komme ihrem Wortlaut nach einer Ladung zur Prozessbegleitung nahe. Die Norm regle jedoch nicht die Folgen einer unterlassenen Benachrichtigung. Sorgen bereitet der Anwaltschaft demnach, dass bald eine fehlende Benachrichtigung eines Prozessbegleiters – gleich der unterbliebenen Ladung einer Nebenklägerin – eine Revision begründen könnte. Derart weitreichende Rechtsfolgen halte man jedoch für "deutlich überzogen".

Auch die Möglichkeit, minderjährigen Verletzten von Amts wegen psychosoziale Prozessbegleitung beizuordnen, lehnt die BRAK ab, weil damit der Wille der verletzten Person nicht ausreichend beachtet werde. Zwar "soll" die Beiordnung "nicht gegen den Willen" der minderjährigen verletzten Person erfolgen, führt der Ausschuss aus; eine Beschränkung des danach aber vorhandenen Entscheidungsspielraums sehe der Gesetzesentwurf nicht vor. Weiter beanstandet die BRAK, dass die minderjährigen Betroffenen nicht angehört werden müssten. Nur so könne aber ein etwaiger entgegenstehender Wille hinreichend dargelegt werden. Die BRAK spricht sich ferner ausdrücklich dafür aus, eine psychosoziale Beiordnung insgesamt nur mit Zustimmung der minderjährigen verletzten Person anordnen zu können.

Geplante Neuregelung "konturlos"

Zudem lehnt die BRAK in ihrer Stellungnahme die in § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E vorgesehene Beiordnung eines Rechtsanwalts, bzw. einer Rechtsanwältin für die verletzte Person ab. Insbesondere seien die im Entwurf gewählten Begrifflichkeiten "Familie" und "häusliche Gemeinschaft" konturlos und nicht geeignet, den eigentlichen Zweck des Gesetzes, welches speziell dem Schutz von Opfern "häuslicher Gewalt" dienen solle, zu erfüllen.

So würden beispielsweise auch Konstellationen erfasst, in welchen die Familienmitglieder verschiedene Hausstände unterhielten, ohne, dass es auf eine Abhängigkeit der Opfer, die sonst für Fälle häuslicher Gewalt gerade typisch sei, überhaupt ankäme. Auch Merkmal "häusliche Gemeinschaft" sei derart unbestimmt, dass auch die Schlägerei in einer Studenten-WG erfasst sei, unabhängig davon, ob die Beteiligten in irgendeiner Weise emotional verbunden seien.

Es geht auch ums Geld

Der im Entwurf beabsichtigten Erhöhung der Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -Begleiter begegnet die BRAK ebenfalls mit Bedenken: Die geplante Pauschalvergütung in Höhe von 1.217 Euro sei unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung durchgeführt werde oder nicht. Dies würde jedoch laut BRAK das "ohnehin schwankende Gleichgewicht [zwischen den Vergütungen verschiedener Parteien im Gerichtsverfahren] zusätzlich in Schieflage bringen": Beispielsweise erhalte der Nebenklagebeistand im Falle einer eintägigen Verhandlung vor dem Schwurgericht weniger als die psychosoziale Prozessbegleitung. Für die Pflichtverteidigung bewegten sich die Gebühren im erstinstanzlichen Verfahren je nach Gericht zwischen 772 und 1.398 Euro.

Sofern der Referentenentwurf die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter also als "nicht auskömmlich" ansehe, sollte dies laut BRAK auch Anlass geben, die Vergütung für eine Pflichtverteidigung und anwaltliche Zeugenbeistände anzupassen.

Redaktion beck-aktuell, sst, 6. Januar 2026.

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