Das Bundesfinanzministerium habe in seinen Entwurf für ein Aktivrentengesetz den Personenkreis der selbstständig Tätigen nicht aufgenommen, erklärte die BRAK in ihrer Stellungnahme. Betroffen seien damit auch Freiberufler wie etwa Ärztinnen und Rechtsanwälte, die sich in keinem Beschäftigungsverhältnis befinden.
Die BRAK sieht keinen Grund für diese Ungleichbehandlung. Der Gesetzeszweck – durch Beschäftigung und Produktivitätswachstum Fortschritt schaffen und Wohlstand erhalten – jedenfalls sei keiner: Schließlich stellten selbstständig tätige Personen im Regelfall weitere Arbeitsplätze bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung, argumentiert die Kammer. Sie leisteten also einen weiteren Betrag zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme und zahlten zudem noch Steuern. Daher fordert die BRAK, den vorgesehenen Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 21 EStG-E auch auf Selbstständige zu erstrecken.
Formell kritisiert die BRAK die extrem kurze Frist von nicht einmal einem vollständigen Werktag, die den Verbänden zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden sei. Die Kammer erinnert daran, dass die Beteiligung von Fachverbänden die Qualität des Gesetzgebungsprozesses sichern solle – vor allem in Bezug darauf, wie sich die geplanten Regelungen in der Praxis auswirken können. Die Verbändebeteiligung sei ein zentrales Instrument der demokratischen Willensbildung und Rechtsgestaltung. Werde sie - wie hier - eingeschränkt, gefährde das nicht nur die Legitimität, sondern auch die Effektivität und Rechtsbeständigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen.


