BRAK fordert bei geplanter Anpassung des Berufsrechts für britische Anwälte an den Brexit Nachbesserungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht in ihrer Stellungnahme vom Februar 2019 zur geplanten Anpassung des Berufsrechts für britische Anwälte in Deutschland an den Brexit noch Ergänzungsbedarf. So sollte ausdrücklich geregelt werden, dass nach dreijähriger Tätigkeit im deutschen Recht oder auf Grund einer Eignungsprüfung zugelassene Anwälte Bestandsschutz genießen.

Derzeitige Privilegien für britische Rechtsanwälte

Bislang dürfen sich britische Rechtsanwälte unter ihrer britischen Berufsbezeichnung (Advocate, Barrister oder Solicitor) in Deutschland niederlassen und dabei auch im deutschen Recht beraten (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Haben sie drei Jahre entsprechend praktiziert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen werden (§§ 11 bis 15 EuRAG). Möglich ist auch eine Zulassung ohne die dreijährige Tätigkeit, in der Regel nach Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 16 ff. EuRAG). Mit dem Austritt aus der EU fallen diese Vergünstigungen weg. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine "Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Unionsieht" sieht nun vor, dass britische Rechtsanwälte sich nach dem Brexit nur noch in Deutschland niederlassen dürfen, um unter ihrer britischen Berufsbezeichnung im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten (§ 206 Abs. 1 BRAO).

BRAK: Keine Bedenken gegen Aufnahme der Advocates/Barristers/Solicitors in Anwendungsbereich des § 206 BRAO

Die BRAK hat keine Bedenken, die Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO für den Fall eines harten Brexits um Advocates/Barristers/Solicitors aus dem Vereinigten Königreich zu ergänzen. Denn es handele sich bei diesen Berufsträgern im Fall eines ungeregelten Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU um Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, die einen Beruf im Sinne des § 206 Abs. 1 BRAO ausübten, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspreche.

Bestandsschutz für zugelassene Rechtsanwälte ausdrücklich regeln

Allerdings macht die BRAK weiteren Regelungsbedarf geltend. Es verbleibe die Frage nach der Rechtsstellung von drei Berufsträgergruppen: niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die Kammermitglied geworden sind (§ 2 Abs. 1 EuRAG), nach dreijähriger Tätigkeit im deutschen Recht zugelassene Rechtsanwälte (§§ 11, 12 und 13 ff. EuRAG) und auf Grund einer Eignungsprüfung zugelassene Anwälte (§§ 16 ff. EuRAG). Zwar ist die BRAK der Ansicht, dass die Berufsträger der zweiten und dritten Gruppe auch ohne Austrittsabkommen – den dort vorgesehenen – "Bestandsschutz" genössen, so dass die Kammermitgliedschaft unverändert fortbestehe. Gleichwohl hält sie eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für wünschenswert.

Rechtsgrundlage für Widerruf der Kammermitgliedschaft niedergelassener europäischer Rechtsanwälte schaffen

Anders verhält es sich nach Auffassung der BRAK bei den niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten der ersten Gruppe, für die selbst das Austrittsabkommen keinen „Bestandsschutz“ gewähren würde. Diese Berufsträger gingen durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU der Grundlage für ihre Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer nach §§ 2 ff. EuRAG verlustig, während die Aufnahme als Mitglied gemäß § 206 BRAO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgen könne. Nach Auffassung der BRAK bedarf es für ein Ausscheiden dieser Anwälte allerdings eines Widerrufs der Rechtsanwaltskammer. Für einen solchen Widerruf fehle aber eine Rechtsgrundlage. Die BRAK schlägt deshalb vor, § 4 EuRAG entsprechend zu ergänzen.

Bei laufenden Zulassungsverfahren auf Zeitpunkt der Antragstellung abstellen

Außerdem weist die BRAK darauf hin, dass laufende Zulassungsverfahren von Advocates/Barristers/Solicitors nach § 11 EuRAG möglicherweise nicht vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgeschlossen werden könnten, obwohl die Voraussetzungen für eine Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt seien. Die BRAK regt daher an, für diesen Fall aus Billigkeitsgründen vorzusehen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer maßgeblich sei.

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2019.