BRAK befürwortet UN-Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen Stellung bezogen. Ihrer Meinung nach sollte die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen zeichnen, sobald es in Singapur und später in New York zur Zeichnung aufgelegt worden sein wird, und es später auch ratifizieren. Dies stärke den Rechtsstandort Deutschland.

Teure und aufwendige Schiedsverfahren könnten vermieden werden

Die Einigung der UN-Generalversammlung auf den Entwurf des Übereinkommens sei eingedenk der in der Präambel des Textes zum Ausdruck gebrachten Gründe für die Förderung der Mediation im internationalen Wirtschaftsverkehr zu begrüßen, so die BRAK. Auch in grenzübergreifenden Auseinandersetzungen für wirtschaftsrechtliche Fragen sei die Mediation eine von den Unternehmen oftmals bevorzugte und kostengünstigere Möglichkeit, sich auf einen Vergleich zu einigen. Dadurch könnten häufig teure und aufwendige Schiedsverfahren vermieden werden.

BRAK begrüßt Möglichkeit der Erwirkung vollstreckbaren Titels trotz Fehler im Vorfeld

Noch wichtiger dürfte es in der Praxis werden, dass das Übereinkommen auch dann noch die Möglichkeit der Erwirkung eines vollstreckbaren Titels ermöglicht, wenn im Vorfeld die Möglichkeiten der Gestaltung einer adäquaten Streitbeilegungsklausel nicht genutzt worden sind, meint die BRAK. In der Praxis gebe es immer wieder Unternehmen, die gerade im Rechtsverkehr mit Asien (insbesondere China) oder den USA bei der Vertragsgestaltung nicht hinreichend beachten, dass deutsche staatliche Urteile im jeweils anderen Staat nicht ohne Weiteres anerkennungsfähig und vollstreckbar sind. Aus Sicht der im internationalen Rechtsverkehr tätigen Rechtsanwälte biete das Übereinkommen ein hilfreiches Werkzeug, solche oft ohne Heranziehung eines Rechtsanwalts gemachten Fehler zu beseitigen.

Neuer Entwurf dämmt Missbrauchsrisiko ein

Den Bedenken aus der Diskussion früherer Entwürfe, dass das Risiko des Missbrauchs vermieden werden muss, trage der Text des Entwurfes durch die in Art. 4 und 5 getroffenen Regelungen Rechnung. Art. 4 enthalte insbesondere begrüßenswerte Regelungen zur Vorlage der Mediationsvereinbarung und Identifikation der Parteien und des Mediators. Art. 5 biete – ähnlich der aus Artikel V des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 bekannten Struktur – hinreichenden Schutz durch überwiegend auf Antrag, in einigen Fällen auch von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe.

Umgang mit formal an Parteistellung anknüpfende Anwendbarkeit des Übereinkommens zu beobachten

Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a. finde das Übereinkommen Anwendung, wenn "mindestens zwei Parteien der Vergleichsvereinbarung ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben". Rein "interne" ("nationale") Sachverhalte fielen also nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens, so die BRAK. Da Art. 1 Abs. 1 lit. a. lediglich formal an die Parteistellung der Vergleichsvereinbarung anknüpft, also keine materiellen Bezug zum "Streitgegenstand" verlangt, könnten die Parteien eines rein internen Sachverhalts den Anwendungsbereich des Übereinkommen begründen, in dem sie als Partei der Vergleichsvereinbarung ein weitere Person aufnehmen, die ihre Niederlassung in einem anderen Staat hat. Wie mit dieser "Gestaltung" umzugehen sei, insbesondere ob hierin ein Missbrauch zu sehen sei, werde die Praxis zeigen.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2019.