Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen punktuell anpasst. Sind solchen Maßnahmen grundsätzlich zulässig, sollen sie künftig ausnahmsweise auch außerhalb von Krankenhäusern vorgenommen werden dürfen. Das soll betreuten Personen zugutekommen, für die die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin besonders belastend ist.
Bisher gilt ein strikter Krankenhausvorbehalt. Will heißen: Wenn sich eine betreute Person einer erforderlichen medizinischen Behandlung widersetzt, muss sie in ein Krankenhaus gebracht werden, wo die Maßnahme stationär und erforderlichenfalls zwangsweise durchgeführt wird. Das BVerfG hat das kritisiert. Dass keine Ausnahmen möglich sind, greife unverhältnismäßig in das Recht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit ein.
Mit dem Referentenentwurf reagiert das Ministerium jetzt. Ist es einer betreuten Person nicht zumutbar, für die Behandlung in eine Klinik verbracht zu werden, sollen in Zukunft Ausnahmen möglich sein. Die Voraussetzungen dafür hält das Ministerium sehr eng. Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht.
Es gehe darum, sicherzustellen, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung "ultima ratio" bleibt, so das Justizministerium. Diesen Grundsatz habe auch das BVerfG besonders betont. Gleichzeitig solle der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet werden. Letztendlich gehe es darum, die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst weitgehend zu gewährleisten.


