Das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) untersagt es einem Beschwerdegericht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, eine einmal festgelegte Unterbringungsdauer nach der Zurückverweisung zu verlängern. So entschied der BGH über die Unterbringung einer Frau mit Schizophrenie in einer geschlossenen Einrichtung (Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 489/25).
Eine Frau mit paranoider Schizophrenie war auf Betreiben ihrer Betreuerin bis Februar 2025 in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bzw. in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Danach sollte erneut über ihre Unterbringung entschieden werden.
Erst kurz, dann lang
Das AG Regensburg entschied anhand eines Sachverständigengutachtens, dass die Frau bis Februar 2027 weiterhin untergebracht werden solle. Dagegen legte die Betroffene Beschwerde zum LG Regensburg ein. Das bayerische Gericht lehnte die Beschwerde ab, allerdings mit der Maßgabe, dass die Unterbringung nur bis zum 5. Februar 2026 genehmigt werde. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatte sie im Juni zunächst Erfolg: Der Senat hob die Entscheidung des LG auf und verwies sie zur erneuten Behandlung an das LG zurück.
Dort befand man nun erneut über ihre Situation – und verlängerte die einst bis zum Februar 2026 genehmigte Unterbringung bis zum 25. Dezember 2026. Es stehe zu befürchten, dass die Frau bei einer Rückkehr in ihr Haus erneut verwahrlosen würde. Gerade da sie keine Krankheitseinsicht zeige und auch nicht bereit sei, Medikamente einzunehmen, die ihren Zustand verbessern könnten, liege darin eine nicht hinnehmbare Selbstgefährdung. Die regelmäßige Höchstdauer der Unterbringung – ein Jahr ab Erstellung des Gutachtens – ende für diesen Zeitraum mit dem 25. Dezember.
Die Sache landete mit der Rechtsbeschwerde nun erneut vor dem BGH. Dem Grunde nach, so der XII. Zivilsenat, sei hier durchaus zurecht eine Unterbringung genehmigt worden. Das LG habe aber aus prozessrechtlichen Gründen nicht von der ursprünglichen, günstigeren Befristung abrücken dürfen.
Verbotene Verböserung
Die Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung aus zwei Gründen nicht stand. Erstens sei die Bestätigung der Unterbringung bis zum (früheren) 5. Februar 2026 bereits in Teilrechtskraft erwachsen. Der Grund: Mit ihrer ersten Rechtsbeschwerde habe die Betroffene den Zeitraum nach Februar 2026 gar nicht angegriffen. Dieser sei somit nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden, sodass das Beschwerdegericht schon deshalb nicht über ihn habe entscheiden dürfen.
Im Übrigen verstoße die Entscheidung auch gegen das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius), das auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen gelte. Konkret: Wenn ein Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheide, dürfe die Vorinstanz den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens müsse dieser davor geschützt werden, über die ursprüngliche Beschwer hinaus beeinträchtigt zu werden.
Im Ergebnis hätte das LG hier also mindestens das gewähren müssen, was es ursprünglich zugebilligt hatte – und damit höchstens eine Unterbringung bis zum 5. Februar 2026. Da die Sache spruchreif sei, könne der Senat in diesem Fall selbst entscheiden. Es hob den Beschluss des LG insoweit auf, als er über den 6. Februar 2025 hinausging.


