Wer keinen Vertreter für ein sozialgerichtliches Verfahren wünscht, der bekommt auch keinen - selbst, wenn das eher schadet als nützt und die Person psychisch krank ist, sagt der BGH. Es komme nur darauf an, dass sie in Bezug auf ihre Vertretung einen freien Willen bilden könne (Beschluss vom 13.08.2025 – XII ZB 285/25).
Hintergrund war der sozialgerichtliche Streit zwischen einem 1983 geborenen Mann und einem Sozialamt, der sich um Grundsicherungsleistungen drehte. Hiermit wollte der Mann seine wohl eher bescheidene Erwerbsminderungsrente aufstocken. Diese Leistungen bezog er auch zunächst, doch nachdem er ab September 2022 nicht mehr ausreichend an der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitgewirkt hatte, lehnte das Amt eine Weiterbewilligung ab. Ein Eilverfahren vor dem SG blieb zunächst erfolglos, das LSG verpflichtete die Stadt später zur vorläufigen Leistungserbringung und verwies auf mögliche krankheitsbedingte Mitwirkungsdefizite. Für die Folgezeiträume beantragte die Stadt daher beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X, die das AG Bocholt auch bewilligte.
Persönlichkeitsstörung hindert freien Willen nicht unbedingt
Der Mann wollte indes keine Vertretung und ging gegen den Beschluss vor, doch das LG Münster bestätigte ihn zunächst. Der BGH gab ihm auf seine Rechtsbeschwerde hin jedoch Recht. Die Bestellung eines Vertreters sei gegen den freien Willen des Betroffenen nicht zulässig, befand der XII. Zivilsenat. § 15 Abs. 4 SGB X verweise auf das Betreuungsrecht, insbesondere auf § 1814 Abs. 2 BGB. Danach dürfe ein Betreuer nicht gegen den freien Willen bestellt werden – dies gelte auch für die Vertretung im Sozialverwaltungsverfahren.
Der Senat hob daher die Entscheidung des LG Münster auf, da es nicht hinreichend geprüft habe, ob der Betroffene zur freien Willensbildung in der Lage sei. Zwar liege laut Gutachten eine Persönlichkeitsstörung vor, doch sei der Mann einsichtsfähig und könne die Bedeutung einer Vertretung erfassen. Zweifel an seiner Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, reichten nicht aus, um den freien Willen zu verneinen.
Maßstab des Betreuungsrechts gilt auch im Sozialverfahren
Der BGH stellte klar, dass die Maßstäbe des Betreuungsrechts auch im sozialrechtlichen Kontext gelten. Eine Vertreterbestellung dürfe nicht dazu dienen, den Betroffenen zu "bessern" oder vor sich selbst zu schützen, solange keine Rechtsgüter Dritter betroffen seien. Das Selbstbestimmungsrecht habe im Zweifel Vorrang, so der Senat.
Zudem müsse die Bestellung auf konkret bezeichnete Verwaltungsverfahren beschränkt sein. Die vom AG gewählte Formulierung sei zu unbestimmt. Auch eine mögliche Bevollmächtigung durch die Schwester des Betroffenen – nach dessen Angaben eine Richterin – sei bislang nicht erfolgt und könnte die Bestellung nicht ersetzen.
Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das LG Münster zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Mann tatsächlich nicht zur freien Willensbildung fähig und ob eine Vertreterbestellung erforderlich ist.


