Nach entzogenem Sorgerecht: Auswahl des Vormunds nicht isoliert angreifbar

Wer den Entzug der elterlichen Sorge hinnimmt, verliert zugleich das Recht, die Auswahl des Vormunds isoliert anzugreifen. Nach Ansicht des BGH fehlt es an der Beschwerdebefugnis – selbst dann, wenn ein naher Angehöriger anstelle des Jugendamts Vormund werden soll.

Der BGH hat entschieden, dass ein Elternteil nach wirksamem Entzug der elterlichen Sorge nicht (mehr) beschwerdeberechtigt ist, wenn er allein die Auswahl des Vormunds angreift. Die Entscheidung über den Vormund betreffe dann nicht mehr den eigenen Rechtskreis des Elternteils (Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24).

Die beiden im Jahr 2019 und 2022 geborenen Kinder einer allein sorgeberechtigten psychisch erkrankten Mutter wurden nach einer Gefährdungsmeldung eines Kinderarztes vom Jugendamt in Obhut genommen. In dem anschließenden familiengerichtlichen Verfahren gelangte ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass ambulante Hilfen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichten. Er empfahl eine Fremdunterbringung der Kinder und sprach sich zugleich gegen eine Betreuung durch die Großmutter mütterlicherseits aus.

Das Familiengericht entzog der Mutter daraufhin die elterliche Sorge vollständig, ordnete die Vormundschaft an und bestellte das zuständige Jugendamt zum Vormund. Gegen den Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein, beschränkte diese jedoch ausdrücklich auf die Auswahl des Vormunds. Mit dem Sorgerechtsentzug erklärte sie sich einverstanden und beantragte stattdessen die Bestellung der Großmutter zum Vormund.

Das OLG Stuttgart verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Keine Beschwerdebefugnis gegen die Auswahl des Vormunds

Der XII. Zivilsenat stellte klar, dass die Mutter durch die isoliert angefochtene Auswahl des Vormunds nicht (mehr) in eigenen Rechten beeinträchtigt sei (§ 59 Abs. 1 FamFG). Mit dem sofort wirksamen Entzug der elterlichen Sorge (§ 40 Abs. 1 FamFG) sei ihre Rechtszuständigkeit vollständig entfallen. Die Entscheidung darüber, wer als Vormund tätig wird, falle damit nicht mehr in ihren Rechtskreis.

Zwar bestehe das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG auch nach der Sorgerechtsentziehung fort, etwa im Hinblick auf eine mögliche spätere Rückübertragung. Solange diese jedoch nicht Verfahrensgegenstand sei, vermittle das Elterngrundrecht keine Beschwerdebefugnis gegen die Auswahl des Vormunds. Auch § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern) begründe insoweit kein eigenständiges subjektives Recht.

Meinungsstreit entschieden: Vormundauswahl fällt nicht mehr in den Rechtskreis der Eltern

Der Senat schloss sich ausdrücklich der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffassung an, wonach Eltern nach Entzug der elterlichen Sorge die Auswahl des Vormunds nicht isoliert angreifen können. Abweichende Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Vormundauswahl als integralen Bestandteil der Sorgerechtsentziehung ansehen, wies der BGH zurück.

Dieses Argument greife nur dann, wenn auch die Sorgerechtsentziehung selbst Verfahrensgegenstand sei. Wer den Sorgerechtsentzug akzeptiere und nicht anfechte, könne sich im Nachgang aber nicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen berufen, um die Vormundauswahl überprüfen zu lassen.

Auch aus einer unterbliebenen förmlichen Beteiligung der Großmutter lasse sich keine eigene Rechtsposition der Mutter herleiten. Rechte Dritter könne sie nicht im eigenen Namen geltend machen.

BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - XII ZB 262/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 19. Januar 2026.

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