Ein russischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag am 19. Juli 2017 abgelehnt worden war, wurde aufgefordert, binnen 30 Tagen freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Dagegen zog er vor Gericht. Aber auch VG und OVG bestätigten seine Ausreisepflicht. Doch als es soweit war, konnte er die Heimreise nicht antreten, weil er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßte. So verstrich die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden war. Von seiner Freilassung aus der Ersatzhaft bis zu seiner richterlichen Anhörung einen Tag später befand er sich in Polizeigewahrsam.
Das AG Dresden schließlich ordnete für eine Woche Abschiebungshaft an. Die Zeit in Haft habe er selbst verschuldet, daher sei er schuldhaft nicht in der Lage gewesen, auszureisen, so die Begründung. Das LG Dresden wies den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Mannes zurück. Erst seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Der XIII. Zivilsenat des BGH hob die Entscheidung des LG Dresden auf (Beschluss vom 29.10.2024 – XIII ZB 53/21). Der Vollzug des Ausreisegewahrsams durch den Beschluss des AG habe den Russen in seinen Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht von AG und LG habe der Mann die Ausreisefrist nach § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen seines Aufenthalts in der JVA "unverschuldet" überschritten.
Die Verhängung und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe habe auf Straftaten beruht, die der Russe begangen habe, bevor der Bescheid des Bundesamts durch den Beschluss des OVG bestandskräftig geworden sei. Vor dessen Bestandskraft sei dem Mann insofern keine Kenntnis anzulasten, ob und wann die ihm gesetzte 30-tägige Ausreisefrist beginnen und enden würde.