Wird eine Rechtssache zu Unrecht, aber bindend an das Familiengericht verwiesen, muss dieses nach den eigenen Verfahrensvorschriften vorgehen, aber umfassend prüfen. Ansprüche aus dem GewSchG können nicht nach Wahl des Geschädigten entweder vor den allgemeinen Zivilgerichten oder den Familiengerichten behandelt werden, so der BGH (Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24).
Im Februar 2021 kam es im Berliner Kleingarten-Idyll zu einem Einbruch. Ein Mitglied des Kleingartenvereins verschaffte sich Zutritt zur Gartenparzelle eines Vereinskollegen und begoss dort mehrere Pflanzen mit schädlichen Substanzen, bevor er auch noch ein dort abgestelltes Fahrrad beschädigte. Das Familiengericht erwirkte zunächst eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), erklärte diese aber als erledigt, nachdem sich die Beteiligten vereinsintern zusammengesetzt und "geschlichtet" hatten. Dabei war eine Vereinbarung entstanden, laut der sich der Schädiger der betroffenen Parzelle ohne Zustimmung nicht mehr "auf mehr als 20 Meter" nähern durfte.
Ohne eine gerichtliche Anordnung fühlte sich der Schädiger an diese Vereinbarung allerdings nicht mehr gebunden, was er auch in einem Schreiben an eine Unterpächterin des Gartens mitteilte. Der Parzellenbesitzer erhob nun Klage vor dem AG Berlin-Kreuzberg.
Wer entscheidet denn nun?
Die Gerichte hatten sichtlich Schwierigkeiten, sich auf eine Zuständigkeit festzulegen. Im späteren Verfahren wurde das der "verwirrenden" Formulierung des Antrags zugeschrieben: Der Antrag ließ sich wohl so lesen, dass der Kläger eine familiengerichtliche Anordnung nach dem GewSchG begehrte – er berief sich allerdings ebenso auf die nachträgliche Schlichtungsvereinbarung, die wiederum eher dem allgemeinen Zivilrecht unterfallen wäre.
Das AG Berlin-Kreuzberg hielt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet und verwies die Sache an das Familiengericht weiter. Dieses lehnte die Übernahme aber ebenso ab und bat das KG, das zuständige Gericht zu ermitteln. Dieses sah sich mangels Zustellung der Verweisung wiederum nicht zuständig, sodass das AG schließlich selbst an das Familiengericht verwies. Dagegen erhob der Kläger sofortige Beschwerde, die das LG – seines Zeichens nun wirklich zuständig – zurückwies. Nun hatte also das Familiengericht zu entscheiden.
Sackgasse Familiengericht
Es entschied in der Sache jedoch ebenfalls nicht: Mangels Wiederholungsgefahr kämen Maßnahmen aus dem Gewaltschutzgesetz nicht in Betracht. Und um Ansprüche aus der Schlichtungsvereinbarung durchzusetzen, müssten die Zivilgerichte angerufen werden.
Das KG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde ab, wogegen der Parzellenbesitzer mit seiner Rechtsbeschwerde vor den BGH zog. Mit Erfolg: Der XII. Zivilsenat hob die Entscheidung des KG auf und verwies die Sache zurück an die Familienabteilung des AG.
Eigentlich Sache der allgemeinen Zivilgerichte
Zu Recht habe das KG angenommen, dass es hier nicht mehr um eine Sache des Gewaltschutzes, sondern die zivilrechtliche Durchsetzung der Unterlassungs- bzw. Schlichtungsvereinbarung mit dem Schädiger gehe, so der BGH. So lasse sich sein Antrag immerhin auslegen.
Der Antrag lasse insoweit durchaus mehrere Deutungen zu: Einerseits berufe er sich auf Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr in Gewaltschutzsachen, andererseits war beantragt, die Schlichtungsvereinbarung "vollstreckungsfähig" ausgestalten zu lassen – wohl veranlasst durch den Schädiger, der sich nach eigener Aussage an diese nicht mehr gebunden gefühlt habe. Da auch die Klagebegründung keinen Aufschluss gab und der Kläger insbesondere kein Wahlrecht bezüglich des Rechtswegs habe, zog das KG zuletzt einen Schriftsatz des Klägers heran. Darin hatte er betont, dass es ihm um die "Umsetzung bzw. Durchsetzung der Schlichtungsvereinbarung" gehe. Der BGH nahm keinen Anstoß daran, dass das KG die Sache eher den allgemeinen Zivilgerichten zugeordnet hätte.
Fehlerhafte, aber bindende Verweisung
Das KG habe aus der fehlerhaften Verweisung an das Familiengericht allerdings die falschen Schlüsse gezogen: Zu Unrecht habe sich das Familiengericht darauf zurückgezogen, lediglich den Gewaltschutzaspekt der Sache zu prüfen. Der Senat betonte, dass die Verweisung an das Familiengericht mit der Entscheidung des LG über die sofortige Beschwerde bindend geworden war (§ 17a Abs. 2 S. 3, Abs. 6 GVG). Bei fehlerhaften Verweisungen führe das zu einer Erweiterung der Prüfungskompetenz des Empfangsgerichts. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei dem Familiengericht nun die volle Rechtsschutzfunktion zugefallen, die eigentlich das AG hätte wahrnehmen müssen. Damit sei auch das tatsächlich einschlägige Recht – hier das eigentlich "rechtswegfremde" Schuldrecht – anzuwenden gewesen.
Nur so werde dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Das Familiengericht durfte damit im Ergebnis nicht deshalb von einer Entscheidung absehen, weil der Kläger keine Ansprüche aus dem GewSchG geltend gemacht habe. Der Senat verwies die Sache nun an die Familienabteilung des erstinstanzlichen AG Berlin-Kreuzbergs zurück (§ 74 Abs. 6 S. 2 FamFG). Dort ist nun nach dem Regeln der Familienstreitsachen unter "weitgehender Anwendung von Vorschriften der ZPO" nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG tatsächlich über den Anspruch zu entscheiden.


