Der X. Zivilsenat hat eine anteilige Rückzahlung des Reisepreises abgelehnt (Urteil vom 20.01.2026 – X ZR 15/25). Die Isolation nach positiven Corona-Tests begründe keinen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB.
Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Kreuzfahrten gebucht, jeweils mit Start auf Teneriffa im Februar 2023. Während der Reise unterzog er sich einem Corona-Test – mit positivem Ergebnis. Die Reederei verlegte ihn daraufhin in eine Einzelkabine und isolierte ihn. Seine zunächst negativ getestete Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, als Kontaktperson aber ebenfalls unter Isolationsbedingungen. Wenige Tage später fiel auch ihr Test positiv aus.
Der Reisende verlangte eine anteilige Rückzahlung des Reisepreises iHv 4.164 Euro für die Zeit ab dem positiven Testergebnis. AG und LG Rostock wiesen die Klage ab.
Krankheit fällt in die persönliche Sphäre
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen. Ein Reisemangel liege zwar grundsätzlich vor, wenn der Veranstalter vereinbarte Reiseleistungen nicht verschaffe (§ 651i Abs. 2 S. 3 BGB). Dies setze jedoch voraus, dass die Ursache nicht allein aus der persönlichen Sphäre des Reisenden stamme.
Der Senat blieb seiner Linie treu – und präzisierte: Ist ein Reisender aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig, begründet die Nichterbringung von Leistungen keinen Mangel. Gleiches gelte auch, wenn der Veranstalter angemessene Maßnahmen ergreife, um andere Reisende oder das Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. Ob die Maßnahmen behördlich angeordnet wurden, hielt der BGH für irrelevant.
Besonderes Gewicht legte er auf die Rahmenbedingungen einer Kreuzfahrt. Auf einem Schiff mit zahlreichen Reisenden auf engem Raum könnten isolierende Maßnahmen ein sachgerechtes Mittel sein, um Infektionsrisiken zu begrenzen. Solche Vorkehrungen stellen laut BGH keinen Reisemangel dar. Denn sie seien allein Folge der Erkrankung des betroffenen Reisenden.
Kein Anspruch wegen fehlenden Hinweises auf Ausschiffung
Auch aus einer unterbliebenen Information über eine mögliche vorzeitige Ausschiffung in Teneriffa folge kein Anspruch auf Minderung. Eine Beistandspflicht nach § 651q Abs. 1 BGB setze voraus, dass sich der Reisende in einer Lage befinde, aus der er sich nicht selbst befreien kann. Dafür sahen die Bundesrichterinnen und -richter keine Anhaltspunkte.
Die Entscheidung, die Reise fortzusetzen oder abzubrechen, liege primär beim Urlauber. Eine Pflicht des Veranstalters, ungefragt Alternativen aufzuzeigen, bestehe regelmäßig nicht – auch nicht aus § 242 BGB.


