BGH: Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich für vorgerichtliche Anwaltsvergütung

BGB § 249 II 1

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Verlange der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

BGH, Urteil vom 12.12.2017 - VI ZR 611/16 (LG Bonn), BeckRS 2017, 136451

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 1/2018 vom 18.01.2018

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Sachverhalt

Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche seines Rechtsanwalts in Höhe von 157,80 EUR nach einem Verkehrsunfall geltend. Gestritten wird um den Gegenstandswert. Der beklagte Versicherer legte einen Gegenstandswert von 4.516 EUR zugrunde. Der Kläger geht dagegen von einem Gegenstandswert von 6.016 EUR aus. Die Diskrepanz ergibt sich, weil der Kläger den Restwert des Unfallfahrzeugs nicht abziehen will.

Amtsgericht wie auch Landgericht wiesen die Forderung ab. Mit der zugelassenen Revision scheitert der Kläger auch vor dem BGH.

Rechtliche Wertung

Der BGH bestätigt die Meinung des Beklagten und verweist auf sein Urteil vom 18.07.2017 (Az.: VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588, mit Anmerkung Kääb in FD-StrVR 2017, 394555). Den Gegenstandswert definiere der Wiederbeschaffungsaufwand und nicht der (ungekürzte) Wiederbeschaffungswert. Bei den Vergütungsansprüchen müsse unterschieden werden zwischen dem Innenverhältnis Mandant-Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Mandanten zum gegnerischen Versicherer.

Praxishinweis

Gleich zum Jahresbeginn eine «traurige» Entscheidung für die Anwaltschaft. Und die Versicherer sind froh, dass eine weitere Streitfrage endgültig geklärt ist. Aber ist sie das wirklich? Nein.

Der BGH hat über die Sachverhalte zu entscheiden, die ihm vorgelegt werden. Bei den beiden in dieser Besprechung zur Sprache kommenden Sachverhalten bestehen ganz erhebliche Besonderheiten, weshalb die «Vergütungsfront» auch in Zukunft nicht zur Ruhe kommen wird.

Bei der oben zitierten Entscheidung vom 18.07.2017 springt ein Detail besonders ins Auge, zitiert im Sachverhalt des BGH-Urteils unter der Rand-Nr. 4, die nicht überall mit veröffentlicht wird und die wir daher hier zitieren: «Im vorliegenden Fall hat von Anfang an kein Schaden in Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten hat, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwerts geltend gemacht hat.»

Der Anwalt konnte sich um die Verwertung des Schrottfahrzeugs gar nicht bemühen, weil die Klagepartei es behalten wollte, also von einem fiktiven Gegenstandswert ausging.

Und nun zu der hier besprochenen Entscheidung vom 12.12.2017: Welchen Auftrag der Geschädigte seinem Anwalt bezüglich der Schrottverwertung erteilt hat und was der Anwalt getan hat, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Es könnte sein, dass nur vorgetragen war, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte sich auch mit der Restwertverwertung beschäftigt hatte. Wenn mehr nicht vorgetragen war, dann ist der Entscheidung zu folgen.

Es dürfte sich aber empfehlen, die Rand-Nr. 8 des Urteils zu lesen. Zu den dort genannten «konkreten rechtlichen Schwierigkeiten der Restwertverwertung» kommen ganz häufig tatsächliche Schwierigkeiten dazu. Wo steht das Fahrzeug? Fallen Standkosten an? Ist Gewähr dafür vorhanden, dass der Aufkäufer bezahlt (nur Bares ist Wahres)? Ist gesichert, dass das Fahrzeug von dem Aufkäufer sofort vorübergehend stillgelegt wird? Ist gesichert, dass der Mandant beim Verkauf des Restfahrzeugs nicht etwa gar noch in Gewährleistungsprobleme rutscht?

Ein Laie kann diese Fragen alle nicht umfassend beantworten, sondern bedarf anwaltlicher Hilfe. Und dies nicht nur dann, wenn – wie der BGH sagt – der Mandant wegen Unfallverletzungen hilfsbedürftig wird. Die anwaltliche Hilfe ist bei der Schrottverwertung immer adäquat kausal auf das Schadenereignis zurückzuführen. Streit wird dann allerdings darüber entstehen, ob bei der Verwertung nicht etwa über eine «gesonderte Angelegenheit» abzurechnen ist. Diese Art der Berechnung würde eine höhere Anwaltsvergütung insgesamt nach sich ziehen.

Das Fazit also ist: Endgültige Ruhe um die Gegenstandswerte bei Totalschäden ist noch nicht eingekehrt.

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2018.