BGH: Wärmeschutzüberbau muss nach Berliner Nachbarrechtsgesetz bei Neubauten nicht geduldet werden

Ein Grundstückseigentümer ist nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) nicht verpflichtet, eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand zu dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2017 entschieden. Die Vorschrift gelte nur für die Wärmedämmung von Altbauten, nicht aber für die von Neubauten. Die Frage nach der Verfassungskonformität der Vorschrift konnte der BGH danach offen lassen (Az.: V ZR 196/16).

Nachbar soll Wärmeschutzüberbau von Neubau-Grenzwand dulden

Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der Wohnungseigentümer steht. An dieses Gebäude hatte ein Bauträger 2004/2005 das heute den Wohnungseigentümern gehörende Mehrfamilienhaus angebaut. Die Giebelwände der Gebäude decken sich nicht vollständig, vielmehr steht diejenige des Mehrfamilienhauses entlang der Grundstücksgrenze 1,61 Meter vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger im August 2005 Dämmmaterial an, das sieben Zentimeter in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. Nun wollen die Wohnungseigentümer Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 Zentimeter anbringen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung dieser Maßnahmen in Anspruch und stützt sich dabei unter anderem auf § 16a Abs. 1 und 3 NachbG Bln. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BGH verneint Duldungspflicht

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle. Das habe der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht.

Duldungspflicht dient der leichteren Sanierung von Altbauten

Laut BGH folgt diese Einschränkung der Duldungspflicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Landesgesetzgeber habe Grundstückseigentümern nicht generell gestatten wollen, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er habe vielmehr das Ziel verfolgt, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Diese seien bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stünden, häufig dadurch erschwert worden, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machte. Dem habe der Gesetzgeber durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnen wollen.

Neubauten sind gleich korrekt zu planen

Anders als für den Altbaubestand habe der Landesgesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis in § 16a NachbG Bln gesehen, so der BGH weiter. Der Gesetzgeber habe im Gegenteil ausgeführt, dass die Duldungsverpflichtung nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten gilt, weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden kann. Für Neubauten bleibe es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 196/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017.