Zwangsvollstreckung: Generalbundesanwalt darf nur in Ausnahmefällen ans Grundbuch

Der Generalbundesanwalt darf für die Beitreibung von Verfahrenskosten nicht ohne Weiteres Zwangshypotheken eintragen lassen. Die GBO stehe dem GBA insoweit im Weg, meint der BGH.

Für die Beitreibung von Verfahrenskosten ist die Bundesanwaltschaft an die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) gebunden. Demnach war der Generalbundesanwalt nicht befugt, reine Verfahrenskosten über die Eintragung einer Zwangshypothek einzutreiben, so der BGH (Beschluss vom 16.10.2025 – V ZB 28/25).

Insgesamt 181.704,90 Euro – das kostete ein Staatsschutzverfahren wegen Mordes vor dem OLG Frankfurt a. M. Das Gericht hatte dafür zunächst einen Vermögensarrest in Höhe von 150.000 Euro angeordnet, und auf Ersuchen des Generalbundesanwalts schließlich eine Höchstbetragshypothek zugunsten des Bundes in entsprechender Höhe eintragen lassen.

Als sich herausstellte, dass das Verfahren knapp 30.000 Euro teurer geworden war, handelte der Generalbundesanwalt allerdings auf eigene Faust: Er ersuchte das Grundbuchamt selbst um die Eintragung einer ergänzenden Zwangshypothek – zunächst mit Erfolg.

Der Verurteilte und Miteigentümer des belasteten Grundstücks erhob Beschwerde zum OLG, das daraufhin gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs anordnete. Die Eintragung sei unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, da der Generalbundesanwalt für die Beantragung einer solchen Eintragung nicht befugt sei. Die Rechtsbeschwerde des Bundes, gerichtet auf Löschung des Widerspruchs, wies der BGH nun ab. Die bestellte Hypothek sei und bleibe rechtswidrig, meint auch der V. Zivilsenat.

Zuständigkeit klar definiert

Der Senat betonte, dass die Eintragung auf Ersuchen einer Behörde – hier der Generalbundesanwaltschaft – nur erfolgen dürfe, wenn die Behörde auch entsprechend gesetzlich befugt sei (§ 38 GBO). Das Grundbuchamt müsse zwar nicht im Detail auch die Voraussetzungen der Befugnis prüfen, sehr wohl aber, ob die Behörde abstrakt zur Beantragung der Eintragung berechtigt sei. Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen.

Nach dem JBeitrG obliege die Beitreibung von Gerichtskosten nämlich grundsätzlich den Gerichtskassen. Die Staatsanwaltschaft könne laut Gesetz nur bestimmte Kosten beitreiben. So etwa bei der Vollstreckung von Geldstrafen (§ 1 Nr. 1 JBeitrG), von Ansprüchen aus gerichtlichen Einziehungsanordnungen (§ 1 Nr. 2a JBeitrG) oder bei Einziehungen von Wertersatz. Gerichtskosten dürfte die Staatsanwaltschaft nur beitreiben, wenn sie gemeinsam mit einem dieser Ansprüche vollstreckt würden. So sehe es der entscheidende § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG vor.

Keine Ausnahmen vom JBeitrG

Diese Vorschrift sei auch in diesem Falle bindend. Der Senat sah keinen Grund, in diesem Einzelfall weitergehende Befugnisse einzuräumen. Das liege auch nicht deshalb anders, da mit dem Staatsschutzverfahren eine Sache der Bundesgerichtsbarkeit nach § 120 Abs. 6 GVG vor einem OLG verhandelt worden sei. Der Generalbundesanwalt übe in solchen Verfahren zwar in der Tat das Amt der Staatsanwaltschaft aus, und sei damit auch Vollstreckungsbehörde. Allerdings sei das JBeitrG auch in jenen Fällen einschlägig. Sowohl Landes- als auch Bundesjustizbehörden seien ihm insofern unterworfen, andere Gestaltungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Gegenteil habe er bei der Konzeption solcher Verfahren gerade möglichst wenig an Zuständigkeiten ändern wollen, um die Landeshoheit über die Gerichte nicht zu berühren.

Auch daran, dass die Vollstreckung in der Praxis "unpraktikabel" sei, nahm der Senat keinen Anstoß. Die Generalbundesanwaltschaft hatte argumentiert, dass die Vollstreckung so zwar den Gerichten bzw. dem Land unterliege, aber der Bund schließlich nach GVG-Vorschriften den Ausfall zu tragen habe. Derartige Praktikabilitätserwägungen, so der Senat, könnten eine Befugnisnorm indes nicht ersetzen. An einer solchen fehle es hier nach wie vor.

Die Eintragung sei damit unrichtig. Die Zwangssicherungshypothek sei damit letztlich nicht entstanden.

BGH, Beschluss vom 16.10.2025 - V ZB 28/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 14. November 2025.

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