Der BGH hat die Weitergabe bestimmter Positivdaten an die SCHUFA für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24). Damit bestätigte er die Entscheidungen des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf, die die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands bereits abgewiesen hatten.
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen Stammdaten seiner Kunden und Kundinnen sowie die Information über Vertragsbeginn oder -ende an die SCHUFA übermittelt. Ziel war die Betrugsprävention. Insbesondere sollten Identitätstäuschungen sowie massenhafte Vertragsabschlüsse bei verschiedenen Anbietern zur Erlangung teurer Smartphones vermieden werden.
Betrugsprävention überwiegt Datenschutzinteresse
Der BGH moniert, der Unterlassungsantrag der Verbraucherschützer habe auch datenschutzrechtlich zulässige Verhaltensweisen erfasst. Er sei zu weit gefasst und damit unbegründet. Denn er ziele darauf ab, jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern und Verbraucherinnen an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten.
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO könne die Übermittlung der genannten Daten aber durch das berechtigte Interesse des Unternehmens an einer wirksamen Betrugsprävention gerechtfertigt sein. Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass bei Postpaid-Verträgen die Schäden durch Betrügereien erheblich sein können. Daher gehe das Unternehmensinteresse an der Weitergabe der Daten hier vor.
Ungeklärt bleibt, wie die SCHUFA die übermittelten Positivdaten verarbeitet und ob sie in das Bonitätsscoring einfließen. Darüber hatte der BGH aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.


