Ein Staat hat keine Ehre: Marokko muss Berichte von Zeit und Süddeutscher Zeitung dulden
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Hat Marokko mit der Spähsoftware Pegasus unter anderem Emmanuel Macron ausgespäht? Das hatten Zeit Online und die Süddeutsche Zeitung behauptet. Marokko sah sich in seiner Staatenwürde verletzt und wehrte sich. Der BGH klärt nun: Dem ausländischen Staat steht kein Abwehranspruch zu.

Das Königreich Marokko ist am BGH mit dem Versuch gescheitert, gegen die Berichterstattung der beiden deutschen Medien zur Verwendung der Überwachungssoftware Pegasus vorzugehen (Urteile vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23). Einem ausländischen Staat stünden keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zu, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Damit hat der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Senat des BGH die Revisionen Marokkos gegen die vorinstanzlichen Urteile des OLG Hamburg zurückgewiesen. Auch dort hatte das Königreich bereits verloren.

Die beiden Medien hatten im Juli 2021 Beiträge veröffentlicht, in denen es um die Überwachung hochrangiger Politiker, Anwältinnen und Journalisten mit Hilfe der Spähsoftware Pegasus des israelischen Anbieters NSO ging. Laut den Berichten stand auch der marokkanische Geheimdienst unter Verdacht, über die Software zu verfügen und damit auch politisch relevante Personen – insbesondere den französischen Präsidenten Emmanuel Macron – ausgespäht zu haben.

Marokko wies die Vorwürfe entschieden zurück. Das Königreich habe weder zu den Kunden des israelischen Anbieters NSO gehört noch habe es Überwachungssoftware gekauft oder verwendet. Vor Gericht machte der Staat geltend, die Verdachtsäußerungen von Zeit Online  und Süddeutscher Zeitung verletzten ihn in seinem sozialen Achtungsanspruch und seiner Staatenwürde.

Staat hat keine "persönliche Ehre"

Der BGH ist nun mit seinen Urteilen den Einschätzungen der Hamburger Gerichte gefolgt. Dem Königreich Marokko stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Ein Unterlassungsanspruch könne sich nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. Ein Staat habe weder eine persönliche Ehre noch sei er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so das Gericht.

Auch aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenlehre, kombiniert mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB ergebe sich kein Anspruch. Das Ansehen eines Staates sei – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteile – nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Der BGH habe keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellen können, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen oder sonst auf Privatpersonen einzuwirken, wenn es nicht gerade ums Diplomaten- und Konsularrecht gehe.

Ein wichtiges Signal für die "Pressefreiheit"

"Wir haben diese BGH-Entscheidung erwartet und begrüßen sie, denn sie stützt die Pressefreiheit in Deutschland", teilte die Süddeutsche Zeitung nach der Verkündung mit. Der stellvertretende Chefredakteur und Leiter des Investigativressorts der Zeit, Holger Stark, nannte die Entscheidung "ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit und für den investigativen Journalismus - gerade bei Recherchen mit internationaler Relevanz".

Das Königreich Marokko ließ über ihren Anwalt mitteilen, man bedauere die Entscheidung, da sie ausländischen Staaten das Recht verwehre, sich gegen von Medienunternehmen verbreitete Unwahrheiten zu verteidigen. "Damit schadet die Entscheidung nicht nur dem Ansehen der betroffenen Staaten, sondern sie legitimiert auch die Verbreitung von Desinformationen und untergräbt so den Zweck der Meinungs- und Pressefreiheit."

BGH, Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 24. Februar 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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