Späte Mangelbeseitigung ohne Nutzungseinbußen: Kein Abzug Neu-für-Alt

Jahrelang stritt man sich um Mängel an einem Fahrsilo – genutzt werden konnte es in der Zwischenzeit uneingeschränkt. Der BGH klärte jetzt, dass beides nach neuem Schuldrecht kein Grund ist, den Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu kürzen.

Zeigt sich ein Werkmangel erst Jahre nach der Abnahme – und konnte der Besteller das Werk bis dahin uneingeschränkt nutzen –, ließ der BGH zum alten Schuldrecht die Frage offen, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen. Als mögliche Fallgruppe für einen Ausgleich erwähnte das Gericht seinerzeit Mängel, die erst spät beseitigt worden seien und durch die der Besteller in der Zwischenzeit keinen Nachteil gehabt habe. Der VII. Zivilsenat stellte aber nunmehr klar: Auch in dieser Konstellation gibt es keinen Abzug Neu für Alt (Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24).

Ein Landwirt aus Süddeutschland hatte 2009 von einem Bauunternehmen ein Fahrsilo errichten lassen. Im September 2010 war das Werk fertiggestellt und vollständig bezahlt. Das Bauwerk erfüllte seinen Zweck, aber es zeigten sich massive Risse und großflächige Unebenheiten der Betonplatte. 2013 leitete der Landwirt ein selbstständiges Beweisverfahren ein, 2015 erhob er Klage. Er verlangte einen Kostenvorschuss von 120.000 Euro, die Feststellung weiterer Ersatzpflichten sowie die Erstattung bereits entstandener Sachverständigenkosten.

Das LG Ansbach gab der Klage voll statt, das OLG Nürnberg kürzte den Vorschussanspruch jedoch um ein Drittel. Der Mangel habe sich erst spät ausgewirkt. Der Kläger habe das Silo jahrelang nutzen können und müsse sich deshalb die längere Lebensdauer des sanierten Werks anrechnen lassen. Die Argumentation orientierte sich an der Rechtsprechung zum alten Schuldrecht vor 2002. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und stellte die Entscheidung des LG wieder her.

Voller Vorschussanspruch nach neuem Schuldrecht

Der Senat stellte klar, dass der Vorschussanspruch aus § 635 Abs. 2 BGB durch einen Vorteilsausgleich nicht gekürzt wird. Das neue Schuldrecht kenne eine solche Abzugsmöglichkeit nicht. Die Systematik des Mängelrechts spreche eindeutig dagegen: § 635 Abs. 2 BGB verpflichte den Unternehmer, sämtliche zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen – unabhängig davon, wann der Mangel auftritt oder angezeigt wird.

Auch im Fall einer Neuherstellung des Werks sehe das Gesetz keinen Vorteilsausgleich vor. Zwar müsse der Besteller gemäß §§ 346, 347 BGB die Nutzungen des alten Werks herausgeben. Dass er ein "frischeres" oder langlebigeres Werk erhalte, bleibe indes ohne finanziellen Ausgleich. Wenn selbst ein vollständiger Neubau keinen Vorteilsausgleich auslöse, könne eine bloße Nachbesserung erst recht keine andere Wertung rechtfertigen.

Der Nacherfüllungsanspruch verwirkliche den ursprünglich geschuldeten Herstellungsanspruch. Der Besteller solle das Werk erhalten, das er von Anfang an bestellt und bezahlt habe. Vorteile, die nur deshalb entstehen, weil der Mangel erst spät beseitigt wird, stünden allerdings in keinem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung und dürften daher nicht gegengerechnet werden.

Unverändert gültig bleibe lediglich die Fallgruppe der Sowieso-Kosten, also solcher Aufwendungen, die auch bei ordnungsgemäßer Erstherstellung angefallen wären. Nur hier bleibe Raum für eine rechnerische Vorteilsausgleichung.

BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 8. Dezember 2025.

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