Anwaltsformulierung unter der Lupe: Rücktritt auch ohne Worte

Wer einen Kaufvertrag unbedingt loswerden will, muss nicht zwingend das richtige juristische Etikett wählen. Selbst wenn ein Anwalt nur Anfechtung und Widerruf erklärt, kann darin auch ein Rücktritt stecken. Ein Streit um ein 16.000-Euro-Faksimile vor dem BGH zeigt das.

Der BGH hat ein Urteil des OLG Hamm aufgehoben, weil dieses ein anwaltliches Schreiben zu eng gelesen hatte (Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24). Darin verlangte die Käuferin eines rund 16.000 Euro teuren Faksimile-Buchs die Rückabwicklung und erklärte ausdrücklich Widerruf sowie Anfechtung – das Wort "Rücktritt" fiel allerdings nicht. Für den VIII. Zivilsenat war das kein Problem: Wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe, dass jemand den Vertrag rückabwickeln wolle, könne eine solche Erklärung auch als Rücktritt verstanden werden.

Alles begann mit einem klassischen Haustürgeschäft. Anfang 2019 tauchte ein Mitarbeiter der Verkäuferin unangekündigt bei der späteren Käuferin auf und bot ihr ein Faksimile eines historischen Werks ("G…-Buch", Exemplar 375 von 999) für 15.999 Euro an. Das Buch sollte mit einem Messingschild personalisiert werden, die Finanzierung vermittelte der Verkäufer gleich mit.

Die Frau unterschrieb – und bekam das Buch geliefert. Fast zwei Jahre später wollte sie den Vertrag jedoch wieder loswerden. Über ihren Anwalt verlangte sie den Kaufpreis zurück und bot im Gegenzug die Rückgabe des Bands an. Zugleich erklärte sie Widerruf und focht den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Ihrer Darstellung nach handelte es sich um einen einfachen Nachdruck, nicht um ein hochwertiges Faksimile. Der verlangte Preis stehe daher in krassem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert. Zusätzlich berief sie sich auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

Entscheidend ist das Ziel der Erklärung

Das LG Bielefeld gab ihr zunächst Recht. Das OLG Hamm wies die Klage jedoch ab. Für einen Rücktritt fehle es schon an der nötigen Erklärung: Im Schreiben wurden ausdrücklich nur Widerruf und Anfechtung genannt. Eine "laienfreundliche" Auslegung sei nicht nötig – schließlich stamme die Erklärung von einem Rechtsanwalt. Auch sonst verneinte das OLG Ansprüche der Klägerin: Der Widerruf sei verspätet, eine arglistige Täuschung nicht bewiesen, ein wucherähnliches Geschäft nicht ausreichend dargelegt.

Beim BGH hielt diese Argumentation nicht stand. Nach § 133 BGB komme es nicht auf den buchstäblichen Wortlaut an, sondern auf den wirklichen Willen des Erklärenden aus Sicht des Empfängers. Der Wille der Käuferin sei hier eindeutig: Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe des Buchs. Um das zu erreichen, habe sie mehrere Gestaltungsrechte geltend gemacht – alles deute darauf hin, dass sie eine Rückabwicklung wolle. Dass ihr Anwalt nur Widerruf und Anfechtung erwähnte, schließe eine Auslegung als Rücktritt nicht aus. Das Wort "Rücktritt" müsse für einen wirksamen Rücktritt nicht fallen.

Maßstab für ein wucherähnliches Geschäft

Ferner korrigierte der BGH auch die Argumentation des OLG zum wucherähnlichen Geschäft. Entscheidend für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses seien die vertraglich geschuldeten Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht die späteren Mängel. Ein Ungleichgewicht, das erst durch mangelhafte Lieferung entstehe, betreffe das Gewährleistungsrecht, nicht die Sittenwidrigkeit.

Insofern lief die Argumentation der Käuferin an der Sache vorbei, da sie sich auf eine aus ihrer Sicht geringe Qualität des Buches berief, das nicht unter "Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken" gefertigt worden war. Das OLG hätte ihr nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, die Angaben zum objektiven Wert der Leistung zu ergänzen. Der VIII. Zivilsenat hob deshalb auf und verwies den Rechtsstreit zurück nach Hamm. Dort müsse nun geklärt werden, welchen Wert das Faksimile tatsächlich hatte – und ob zwischen Preis und Leistung ein auffälliges Missverhältnis bestand.

BGH, Urteil vom 11.02.2026 - VIII ZR 37/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. März 2026.

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