Derzeit nicht funktionsfähig: Keine Wiedereinsetzung bei abgelaufener beA-Karte

Wer als Anwalt auf eine betriebsbereite beA-Karte setzt, muss deren Gültigkeit im Blick behalten. Der BGH betont erneut: Technische Probleme rechtfertigen eine Ersatzeinreichung nur bei ausreichendem und rechtzeitigem Vortrag zu einer echten Störung – nicht bei eigenen Versäumnissen.

Der VIII. Zivilsenat bleibt streng: Wer Schriftsätze elektronisch einreichen muss, muss alle technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhalten. Dazu zählt insbesondere die beA-Karte. Wer Ablaufdaten, Zertifikatsumstellungen oder notwendige Freischaltungen nicht im Blick behalte, könne sich nicht auf "technische Gründe" berufen – und riskiere einen endgültigen Rechtsverlust (Urteil vom 07.10.2025 – VIII ZB 21/25).

In einem Streit um einen gescheiterten Kfz-Kauf hatte das LG der Beklagten für die Berufungsbegründung Frist bis zum 14.08.2024 gewährt. Am letzten Tag reichte die Prozessbevollmächtigte die Begründung per Telefax ein – mit Hinweis auf eine "Softwareaktualisierung" und eine nicht funktionierende alte beA-Karte. Am 26. August 2024 ging der Schriftsatz erneut ein – diesmal elektronisch; zugleich wurde Wiedereinsetzung beantragt.

Zur behaupteten Störung trug die Anwältin vor, wegen einer Zertifikatsumstellung sei die alte beA-Karte am 14. August "funktionsunfähig" gewesen. Die Freischaltung der neuen Karte sei erst am 23. August 2024 erfolgt. Als Belege legte sie E-Mails der Zertifizierungsstelle vor.

Das LG Düsseldorf verwarf die Berufung als unzulässig: Weder sei die Telefax-Einreichung formwirksam gewesen noch habe eine ordnungsgemäß glaubhaft gemachte technische Unmöglichkeit vorgelegen. Die Fristversäumnis sei der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Sie habe nicht auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht, sondern auf fehlender rechtzeitiger Kontrolle bzw. Aktualisierung der beA-Karte. Der BGH bestätige dies.

Elektronische Einreichung ist die Regel

Die Karlsruher Richterinnen und Richter erinnerten daran, dass ein Rechtsanwalt nach § 130d S. 1 ZPO elektronisch einzureichen habe. Die Ersatzeinreichung nach Satz 2 greife nur, wenn die elektronische Übermittlung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" nicht möglich sei. Durch die Einschränkung werde klargestellt, dass "professionelle Einreicher" nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Der Senat bekräftigte seine bisherige Linie: Nicht erfasst seien Gründe aus der Sphäre des Einreichenden – insbesondere das Fehlen der erforderlichen beA-Ausstattung. Dazu gehöre ausdrücklich eine gültige beA-Karte.

Woran die Glaubhaftmachung scheiterte

Der BGH stimmte der Bewertung des LG zu: Der Schriftsatz vom 14. August 2024 habe lediglich eine "Softwareaktualisierung" und eine "nicht funktionierende" Karte erwähnt – ohne darzulegen, ob die Karte überhaupt noch gültig gewesen sei oder eine echte technische Störung vorgelegen habe.

Auch die später vorgelegten E-Mails und der Zertifikats-Screenshot ließen nach Auffassung des Gerichts offen, ob die Zertifikatsumstellung die Gültigkeit der alten Karte aufgehoben hatte oder ob die Anwältin rechtzeitig über die notwendige Erneuerung informiert worden sei. Die ergänzende Glaubhaftmachung sei zudem nicht unverzüglich erfolgt – verspätete Nachträge genügten nicht.

Damit sei offengeblieben, ob eine technische Störung vorgelegen habe oder die Karte schlicht abgelaufen bzw. ungültig geworden sei.

Zudem sei weiterer Vortrag erst am 26. August bzw. 13. September 2024 erfolgt – und damit deutlich zu spät. Die Möglichkeit, die Glaubhaftmachung "nachzureichen", bestehe nach § 130d S. 3 ZPO nicht.

BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZB 21/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 26. November 2025.

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