Vom falschen beA verschickt: Gericht muss auf Formfehler hinweisen
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Weil er die Berufung vom elektronischen Postfach eines Kollegen verschickt hatte, scheiterte das Rechtsmittel. Vom OLG gab es keine Wiedereinsetzung. Der BGH sah allerdings das Gericht in der Pflicht: Man hätte ihn rechtzeitig auf den Fehler hinweisen können.

Ein Schriftsatz kann über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch einfach signiert fristwahrend eingereicht werden – wenn man sein eigenes Postfach verwendet. Einem Anwalt, der die Berufung über das beA eines Kollegen eingereicht hatte, wurde das vor dem BGH dennoch nicht zum Verhängnis. Der Senat billigte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –  das OLG habe die fehlende Übereinstimmung prüfen und dem Anwalt dies anzeigen müssen (Beschluss vom 20.08.2025 – VII ZB 16/24).

In einem Verfahren vor dem LG Köln klagte ein ehemaliger Handelsvertreter auf über 500.000 Euro Handelsvertreterausgleich. Der Erfolg blieb in der ersten Instanz aus, sodass sein Rechtsanwalt noch am Tag der Urteilszustellung Berufung einlegte. Dabei versandte er das einfach signierte Schriftstück allerdings über das beA eines Kanzleikollegen. Vom Gericht kam eine Eingangsbestätigung ohne Hinweis auf den Fehler. Nach einer Verlängerung der Berufsbegründungsfrist meldete sich die Gegenseite – mittlerweile waren mehrere Monate vergangen – mit der Behauptung, der Schriftsatz habe die Einlegungsfrist nicht gewahrt. Der Anwalt legte daraufhin erneut Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das OLG Köln wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

OLG: Richtiger Versand ist Sache des Anwalts

Das OLG meinte, die Berufung sei nicht fristgemäß eingelegt worden. Bei einer elektronischen Einreichung (§ 130a ZPO) müsse das Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder – im Fall einer einfachen Signatur – auf einem "sicheren Übermittlungsweg" eingereicht werden. Grundsätzlich sei der Weg vom beA in die elektronische Poststelle des Gerichts ein solcher Übermittlungsweg. Um aber die Formanforderungen zu wahren, müsste die signierende und die versendende Person dieselbe sein. Eine Versendung vom beA eines Kollegen reiche nicht aus.

Das Gericht habe auch nicht etwa durch die Eingangsbestätigung Vertrauen dahin gehend geweckt, dass die Berufung als ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen worden sei. Aus der Bestätigung folge nicht, dass das Dokument auch inhaltlich geprüft worden sei.

BGH: Ein kurzer Blick genügt

Das BGH schloss sich dieser Argumentation im Grundsatz an, verneinte aber ein Verschulden des Anwalts. Das Gericht habe seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt.

Zwar, so der VII. Zivilsenat, seien Gerichte nicht grundsätzlich verpflichtet, alle Schriftstücke sofort zu prüfen, um etwaige Formfehler anzuzeigen. Prozessparteien dürften allerdings darauf vertrauen, dass die Schriftsätze nach ihrem Eingang zumindest zur Kenntnis genommen und "offensichtliche äußere formale Mängel" dabei nicht unentdeckt blieben. Es sei keine nennenswerte Belastung für ein Gericht, bei Eingang eines elektronischen Dokuments zu prüfen, ob es entweder qualifiziert signiert sei oder – im Fall einer einfachen Signatur – vom richtigen Absender komme.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht müsse ein Gericht daher unverzüglich auf Mängel dieser Art hinweisen. Für die Geschäftsstelle sei "ohne Weiteres erkennbar" gewesen, dass das Schriftstück hier nicht vom Postfach des Unterzeichners gekommen war. Werde der Transfervermerk nicht innerhalb von zehn bis zwölf Kalendertagen äußerlich geprüft, rechtfertige das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei einem "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" wäre es der Partei nämlich noch möglich gewesen, die Frist zu wahren.

BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 16/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 24. September 2025.

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