Subventionsbetrug: Voller Schadensersatz wegen aufgebauschter Eigenmittel

Da eine Bauförderung nur an finanziell stabile Unternehmen ausgegeben werden sollte, hübschte ein Unternehmer die Angaben über seine Eigenmittel auf. Die Hallen wurden aber trotzdem gebaut, weswegen ein OLG meinte, das Unternehmen müsse keinen Schadensersatz leisten. Das greift zu kurz, meint der BGH.

Der Schadensersatz infolge eines Subventionsbetruges (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kommt in der Höhe zustande, in der aufgrund falscher Angaben Fördermittel gewährt wurden, die sonst nicht gewährt worden wären. Setzt eine Förderung ein gewisses Maß an investierten Eigenmitteln voraus, ist das materielle Voraussetzung für die gesamte Förderung an sich. Der BGH bejaht deshalb einen Schadensersatzanspruch, obwohl das geförderte Projekt verwirklicht wurde. Der Subventionszweck sei trotzdem nicht erreicht (Versäumnisurteil vom 28.10.2025 – VI ZR 234/21).

Insgesamt 3.379.370 Euro an Fördermitteln flossen in die Kassen verschiedener Gesellschaften eines Unternehmers. Zuerst hatte er einen Zuschuss für den Ausbau seiner Betriebshallen beantragt, dabei allerdings die Schlussrechnung der Baukosten aufgebauscht. Um eine zusätzliche Förderung zu erhalten, machte er falsche Angaben über seine investierten Eigenmittel – die Fördersumme konnte in diesem Fall nur gewährt werden, wenn das Projekt von einem finanziell stabilen Antragsteller mitgetragen würde. In beiden Fällen wurde er wegen Subventionsbetruges verurteilt.

Der Schaden beim Subventionsbetrug

Vor den Dresdener Gerichten und schließlich auch vor dem BGH stellte sich sodann die zivilrechtliche Frage, wie hoch der Schaden war, den der Unternehmer jetzt an das Land zurückzahlen muss. Das OLG hatte bezüglich des ersten Antrags unterschieden: Soweit die Baukosten überzeichnet worden waren, sei dem Land ein entsprechender Schaden entstanden. Da die anderen Angaben über die Kosten der technischen Anlagen hingegen richtig waren, sei der Subventionszweck insoweit erreicht worden. Von den gewährten 1.640.370 Euro für das erste Projekt sei deshalb nur eine Summe von 842.154,55 Euro zurückzuzahlen.

Bezüglich des zweiten Antrags verneinte das Gericht eine Schadensersatzhaftung in Gänze. Dass die Förderung hier gewisse Eigenmittel voraussetze, solle nur absichern, dass finanziell stabile Unternehmen gefördert werden. Darüber habe der Unternehmer zwar getäuscht, das Projekt sei letzten Endes aber verwirklicht worden. Damit sei der Subventionszweck gerade erreicht worden und ein Schaden daher nicht entstanden. Auf die Revision des Landes hin widersprach dem der BGH nun. Die gesamte Schadenssumme könne zwar nach wie vor nicht verlangt werden, die Argumentation des OLG bezüglich der Eigenmittel trage allerdings auch nicht.

Die "Gegenleistung" zur Subvention

Der VI. Zivilsenat stellte heraus, dass Subventionsnehmer als "Gegenleistung" für die Subventionsgewährung schulden, die Mittel auch für den angegebenen Zweck zu verwenden. Täten sie dies nicht, werde diese Gegenseitigkeitsbeziehung gestört. Die Höhe des Schadens richte sich dabei danach, inwieweit die Voraussetzungen für eine Subvention nicht erfüllt worden bzw. inwieweit der Investitionszweck verfehlt worden sei.

Konkret: Wenn es um eine Voraussetzung für die Förderung als solche gehe, sei entsprechend die gesamte Förderung unberechtigt und damit als Schaden in Ansatz zu bringen. Gehe es hingegen nur um einen Teil der geleisteten Subvention, entstehe der Schaden auch nur insoweit.

Bezüglich des ersten Antrags habe das OLG daher zu Recht zwischen den aufgebauschten Baukosten und den richtigen Angaben für technische Anlagen unterschieden. Nur erstere trügen demnach einen (Teil-)Schadensersatz. Den zweiten Antrag wertete der Senat indes völlig anders. Die Voraussetzung ausreichender Eigenmittel sei gerade nicht nur reine Formsache.

Förderung stand und fiel mit Eigenmitteln

Das OLG gehe fehl, soweit es darauf abstelle, dass das Projekt trotz falscher Angaben zu den Eigenmitteln im zweiten Antrag fertiggestellt und der Förderzweck damit erreicht worden sei. Die Förderung verlange den Einsatz von Eigenmitteln nämlich nicht nur dafür, nachhaltige Projekte bzw. finanziell stabile Unternehmen zu fördern.

Im Gegenteil könnten die Anforderungen an Eigenmittel nämlich auch materielle Voraussetzung für die Förderung an sich sein, wie der Senat zuvor bereits entschieden habe. Damit würde die gesamte Förderung an sich von der richtigen Angabe zu Eigenmitteln abhängen und Teil des Förderzwecks werden. Dass die Betriebsstätte im Ergebnis erfolgreich errichtet und betrieben worden sei, belege eine Erreichung des Förderzwecks daher gerade nicht mehr. Da das OLG dazu keine weiteren Feststellungen mehr getroffen und stattdessen den Schadensersatzanspruch von vornherein abgelehnt hatte, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 28.10.2025 - VI ZR 234/21

Redaktion beck-aktuell, tbh, 28. Januar 2026.

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